Datei:Sitz5Plus5erHalbierungEmbrach.jpg
2 Rp.-Frankatur, halbierte 5 Rp. braun und eine 5 Rp. braun als Nachtaxierung, dieser Brief ist bekannt als das âEMBRACH-PROVISORIUMâ, die Halbierung ist mit dem Fingerhut-Stempel von EMBRACH 9 JULI 67 auf den Brief ĂŒbergehend gestempelt, die ganze 5 Rp. mit EMBRACH 10 JULI 67. Das richtige Porto fĂŒr eine Drucksache bis zu 15 Gramm hĂ€tte 2 Rappen betragen. Offenbar waren dem Postbureau in EMBRACH am 9. Juli 1867 die 2 Rappen-Marken ausgegangen , so dass man sich mit einer halbierten FĂŒnfer behalf. In ZĂRICH wurde dieses âEMBRACH-PROVISORIUMâ (vorschriftgemĂ€ss) nicht aktzeptiert. Da fĂŒr Drucksachen ein Frankierungs-Obligatorium bestand, hĂ€tte der EmpfĂ€nger die Taxe fĂŒr einen unfrankierten Brief (15 Rappen) bezahlen mĂŒssen. Die Belastung dieser Nachtaxierung wollte man Jakob Dubs, 11. Bundesrat der Schweizerisches Eidgenossenschaft von 1861 bis 1872, offensichtlich nicht zumuten, weshalb man den Beleg nach EMBRACH zur erneuten Frankierung retournierte. Hier waren auch am 10 Juli noch keine 2 RĂ€ppler vorhanden, so dass man, der Not gehorchend, einen ganzen FĂŒnfer aufklebte., was zu einer Ăberfrankierung um drei Rappen fĂŒhrte. Statt 2 Rappen kostete die Drucksache den Absender somit 7 1/2 Rappen. NatĂŒrlich profitierten die Bundesbehörden und damit der Bundesrat von der Portofreiheit fĂŒr aus-und eingehende Post, jedoch nur in Amtsachen, wozu eine private Todesanzeige eben nicht gehörte. Sehr seltener und höchst interessanter Beleg einer nicht tolerierten Halbierung mit Nachtaxierung, an die Adresse eines Bundesrates. Atteste Fulpius, Diena, von der Weid und Hermann. Kat. 30b
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- Dreyfus 2011 Ausruf 8000 - 12000
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