Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

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[[Postvertrag]] vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
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Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
  
 
thun kund und bekennen hiermit:
 
thun kund und bekennen hiermit:
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il h (la, Mit o.pnnenPrisinhflift.
 
il h (la, Mit o.pnnenPrisinhflift.
 
18 6 8 275
 
18 6 8 275
Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von Tschudi, welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeiniget haben :
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Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von
 
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Tschudi,
 
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welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
== Artikel 1. Austausch der Postsendungen. ==
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Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeiniget haben :
 
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Artikel 1.
 
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Austausch der Postsendungen.
 
Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits,
 
Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits,
 
und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der
 
und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der
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Kosten des Transits dieser Brietkartenschlüsse werden von den beiden
 
Kosten des Transits dieser Brietkartenschlüsse werden von den beiden
 
Postverwaltungen des österreichisch -ungarischen Reiches allein getragen.
 
Postverwaltungen des österreichisch -ungarischen Reiches allein getragen.
 
+
Artikels.
== Artikel 2  Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen. ==
+
Ueberflikrung der Posttransporte auf den Grenzen.
 
 
 
 
 
 
 
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung
 
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung
 
der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im
 
der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im
 
Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder
 
Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder
Theil für die Heberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete
 
bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten
 
Gebietes zu sorgen hat.
 
Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postcurse
 
und d'e Regelung der Specialverhältnisse auf den einzelnen Cursen,
 
sowie die Benützung der Eisenbahn- und Dampfschiffverbindungen
 
an der Grenze zur gegenseitigen Heberlieferung der Posttransporte,
 
bleibt der Verständigung zwischen den Postverwaltungen überlassen.
 
 
== Artikel 3.  Aeussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. ==
 
 
 
 
In Bezug auf die äussere Beschaffenheit und Behandlung der
 
Postsendungen bei der Anf und Abgabe und bei der Weiterspedition
 
gelten die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu verabredenden
 
Reglements und Ausführungsbestimmungen, beziehungsweise
 
die Festsetzungen der Verträge mit dritten Staaten oder
 
Transportunternehmungen.
 
Soweit in diesen Reglements etc. besondere Bestimmungen
 
nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr der hohen
 
vertragschliessenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.
 
 
== Artikel 4.  Briefpostsendungen. ==
 
 
 
Zur Briefpost gehören:
 
Die gewöhnlichen und recommandirten Briefe,
 
Drucksachen,
 
Waarenproben und Muster,
 
Postanweisungen,
 
Zeitungen und Zeitschriften.
 
Das Gewicht der Briefe , Drucksachen und Waarenproben darf
 
ein halbes Pfund = 250 Gramm im Einzelnen nicht überschreiten.
 
 
== Artikel 5.  Briefporto.. ==
 
 
 
Das Porto für die Briefe zwischen den beiden Staatsgebieten
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät einerseits,
 
und der Schweiz anderseits, soll betragen:
 
1. für den einfachen frankirten Brief 10 Neukreuzer oder
 
25 Rappen,
 
2. für den einfachen unfrankirten Brief 20 Neukreuzer oder
 
50 Rappen.
 
1868 277
 
Zur Erleichterung des Grenzverkehres wird das Porto zwischen
 
allen denjenigen k. und k. österreichischen und schweizerischen
 
Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als 7 geographische
 
Meilen = 5216 Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt,
 
wie folgt:
 
a) für den einfachen frankirten Brief 5 Neukreuzer, beziehungsweise
 
10 Rappen,
 
b) für den einfachen unfrankirten Brief 10 Neukreuzer, beziehungsweise
 
20 Rappen.
 
Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des
 
Grenzrayons von 7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigung
 
zwischen den betheiligten Postverwaltungen.
 
Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen , dessen
 
Gewicht 1 Loth, beziehungsweise 15 Gramm nicht überschreitet.
 
Alle schwereren Briefe bis zu dem zulässigen Maximalgewichte von
 
einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem
 
doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen
 
Brief in Anwendung kommenden Porto.
 
 
== Artikel 6.  Drucksachen. ==
 
 
 
Das Porte für Drucksachen zwischen den beiden Staatsgebieten
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Mejestät einerseits,
 
und der Schweiz anderseits, soll betragen: 2 Neukreuzer
 
oder 5 Rappen für je 21i, Loth, beziehungsweise 40 Gramm,
 
oder einen Bruchtheil davon.
 
Innerhalb des im Artikel 5 festgesetzten Grenzrayons soll das
 
Porto für Drucksachen nach der Schweiz 2 Neukreuzer für je
 
Loth und aus der Schweiz 2 Rappen für je 40 Gramm betragen.
 
Die Sendungen müssen frankirt werden.
 
Zur Versendung als „Drucksache" gegen die obige ermässigte
 
Taxe werden zugelassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten,
 
photographirten oder sonst auf mechanischem Wege
 
hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit
 
zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände.
 
Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder
 
mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.
 
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter
 
schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet
 
eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen
 
Karten bestehen.
 
Ausser der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift
 
des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.
 
Bei Preiscouranten, Curszetteln und Handelscircalaren ist
 
ausserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der
 
Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.
 
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des
 
Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig.
 
Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche
 
die Correctnr, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt,
 
auch kann denselben das Manuseript beigelegt werden.
 
Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermanghing
 
des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten
 
Zetteln angebracht sein.
 
Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermässigte Porto zu
 
versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck
 
u. s. w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei es
 
durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht
 
angebracht sein.
 
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur
 
Absendung geiangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden
 
Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe
 
behandelt und tazirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der
 
etwa verwendeten Freimarken.
 
 
== Artikel 7.  Waarenproben. ==
 
 
 
Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen
 
Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich
 
der Drucksachen getroffen sind,
 
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben
 
mit Drucksachen zusammengepackt werden.
 
Die Sendungen müssen frankirt werden.
 
Zur Versendung gegen die ermässigte Taxe werden nur wirkliche
 
Waarenproben und Muster zugelassen, die an sich keinen
 
eigenen Kaufwerth haben und zur Befdrderung mit der Briefpost
 
überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt oder anderweit,
 
z. B. in zugebundenen aber nicht versiegelten Säckchen,
 
dergestalt verpackt sein, dass der Inhalt, als in Waarenprobeu
 
bestehend, leicht erkannt werden kann.
 
Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein; auch
 
dürfen dieselben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen,
 
als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma des
 
Absenders, die Fabriks- oder Handelszeichen, einschliesslich der
 
näheren Bezeichnüng der Waare, die Nummern und die Preise.
 
Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt
 
zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie gelten-
 
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den Bedingungen nicht entsprechen, werden wie tinfrankirte Briefe
 
behandelt und tasirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der
 
etwa verwendeten Freimarken.
 
 
== Artikel 8.  Recommandation. ==
 
 
 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter
 
Recommandation abzusenden.
 
Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der
 
frankirten Briefpostsendungen gleicher Gattung, und ausserdem eine
 
Recommandationsgebühr von 10 Neukreuzern oder 25 Rappen in
 
voraus zu entrichten.
 
Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen
 
ausdrücken, dass ihm eine Empfangsbescheinigung des
 
Adressaten — Rückschein — zugestellt werde. Für die Beschaffung
 
des Rückscheines ist hei der Auflieferung des Briefes u. s. w, eine
 
weitere Gebühr von 10 Neukreuzern oder 25 Rappen zu entrichten.
 
Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll
 
die Postverwaltung des Aufgabegebietes verpflichtet sein, dem
 
Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung
 
von 20 Gulden oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des
 
Rückgriffes auf diejenige Postverwaltung, in deren Bereich der -
 
Verlust erweislich stattgefunden hat.
 
Der Anspruch auf Ersatz muss innerhalb sechs Monaten, vom
 
Tage der Aufgabe der Briefpostsendung au gerechnet, erhoben
 
werden, widrigenfalls die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen
 
erlischt. Die Verjährung wird darch Anbringung der
 
Reclamation bei der Postbehörde des Aufgabegebietes unterbrochen.
 
Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom
 
Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten,
 
welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen
 
wird.
 
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen ron Naturereignissen
 
oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung
 
herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt.
 
Ein Ersatzanspruch für nicht recom mandirte Briefpostsendungen
 
kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.
 
 
== Artikel 9.  Postanweisungen. ==
 
 
 
Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile
 
sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Vermittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung
 
der nachstehenden Normen anzuwenden.
 
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden
 
Nominalwert, wen die Auszahlung in den beiden Statsgebieten
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät erfolgen
 
soll, und 1871/2 Franken Nominalwert, wenn die Auszahlung in
 
der Schweiz erfolgen soll, nicht übersteigen.
 
Die Gebühr wird festgesetzt, wie folgt:
 
a) für Beträge bis 371/,½ Gulden oder 93¾ Franken: 20 Neukreuzer
 
oder 50 Rappen,
 
b) für grössere Beträge bis zum zulässigen Maximum: 30 Neukreuzer
 
oder 75 Rappen.
 
Im Grenzrayonverkehr (Artikel 5) ist die Gebühr für Summen
 
bis 37½, Gulden, welche in den k. k. Staaten, beziehungsweise für
 
Stimmen bis 939%% Franken, welche in der Schweiz auszuzahlen sind,
 
auf 10 Neukreuzer oder 25 Rappen, für grössere Beträge bis zum
 
zulässigen Maximum auf 20 Neukreuzer oder 50 Rappen ermässigt.
 
Die Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu
 
entrichten.
 
Der an dem Postanweisungsformulare befindliche Coupon kann
 
vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen
 
werden, ohne dass eine weitere Erhebung stattfindet.
 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in deinselben
 
Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthdeciaration.
 
(Artikel 22.)
 
 
== Artikel 10.  Expressbestellung. ==
 
 
 
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das
 
schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, dass sie durch einen
 
Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich
 
nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten
 
zugestellt werden.
 
Eine Recommandation der Expresssendungen ist nicht erforderlich.
 
Für Expressbriefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke
 
der Bestimmungspostanstalt ist die Expressbestellgebühr nach dem
 
Satze von 15 Neukreuzern, beziehungsweise von 30 Rappen zu
 
erheben.
 
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen,
 
oder dem Adressaten überlassen werden.
 
Für Expressbriefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke
 
gilt als Regel, dass die Expressbestellgebühr von dem Adressaten
 
zu entrichten ist, und zwar in dem Betrage, welcher dem Boten für
 
die Ausführung der Expressbestellung nach dem ortsüblichen Satze
 
vergütet wird.
 
Insofern der Expressbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit
 
zu überbringen hat, soll die Expressgebühr das Doppelte des Satzes
 
für die Expressbestellung gewöhnlich er Briefpostsendungen betragen.
 
Die Expressgebühr wird stets von der Postanstalt des
 
Bestimmungsortes bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so
 
darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet
 
werden.
 
 
== Artikel 11.  Postfreimarken.  ==
 
 
[[Datei:Beispiel.jpg]]
 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande
 
Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung
 
von Francocouverts sind die Festsetzungen der betreffen.
 
den Postverwaltung massgebend.
 
Auf die mit Freimarken oder Francocouverts unzureichend
 
frankirten Briefpostsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe
 
zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten
 
Freimarken oder Couvertstämpel.
 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine
 
Verweigerung der Annahme der Sendung.
 
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten
 
Briefpostsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die
 
Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter
 
gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende
 
Verwaltung zu beziehen haben würde, im Falle die Sendung
 
unIrankirt abgesandt worden wäre.
 
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann
 
eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der
 
Ueberschuss über den tarifmässigen Portobetrag verbleibt der absendenden
 
Postverwaltung.
 
 
== Artikel 12.  Portotheilung. ==
 
 
 
Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in
 
folgender Weise stattfinden:
 
1. Das Porto für Briefe wird in dem Verhältnisse von drei
 
Fünfteln für die beiden Postverwaltungen der österreichischungarischen
 
Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische
 
Postverwaltung getheilt.
 
2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische
 
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den,
 
einfachen Gewichtssatz, wogegen den beiden Postverwaltungen des
 
österreichisch-ungarischen Reiches der übrige Theil verbleibt.
 
3. Ala Ausnahme von den vorangehenden Festsetzungen soll
 
das Porto aus dem Verkehre des Grenzrayons jedesmal von derjenigen
 
Postverwaltung ungetheilt bezogen werden, welche die-
 
Erhebung bewirkt.
 
4. Die Recommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den
 
etwaigen Rückschein, verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des
 
Aufgabegebietes.
 
5. Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung
 
des Aufgabegebietes und der Postverwaltung des Bestimmung-
 
gebietes halbscheidlich getheilt.
 
 
== Artikel 13.  Einzeltransit. ==
 
 
 
Die spedellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur
 
Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Postverträgemit
 
dritten Ländern, auf die im Einzeltransit über die beiden Staatsgebiete
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät
 
oder schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Correspoudenz
 
aus oder nach dritten Ländern Auwendung zu finden haben, werden
 
von den Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile,
 
soweit sie dabei betheiligt sind, im gegenseitigen Einverständnissefestgestellt
 
werden.
 
Dabei soll der Grundsatz massgebend sein, dass die betreffenden
 
Postverwaltungen einander für die Beförderung der gedachten
 
Briefpostsendungen auf ihren respectiven Gebietsstrecken dieselben
 
Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu bringen haben,
 
welche ihnen nach Massgabe des Artikels 12 für die internationale-
 
Correspondenz zustehen.
 
Ausser diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung
 
das nach den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen•
 
der betreffenden dritten Länder sich ergebende fremde Porto zu,
 
vergüten.
 
Bei denjenigen Correspondenzen, für welche, in Gemässheit
 
von Vereinbarungen mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des
 
gesammten Porto nach der im Artikel 5 erwähnten zweistufigen
 
Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letztere auch auf den
 
vorerwähnten stückweisen' Transit Anwendung finden; andernfalls
 
erfolgt die Vergütung, beziehungsweise Anrechnung nach der Progression
 
von Loth zu Loth.
 
 
== Artikel 14.  Geschlossene Transite. ==
 
 
 
Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten räumen sich
 
gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete
 
hin- und herwärts im Transit durch ihre Gebiete zu unterhalten,
 
und zwar gegen eine gegenseitige Vergütung von 20 Rappep
 
für je 30 Gramm netto Briefe, und von einem Franken für jedes
 
Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben.
 
Die schweizerische Postverwaltung gestattet jedoch der k. k.
 
Postverwaltung den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus
 
dem Königreiche Italien und dem Kirchenstaate über schweizerisches
 
Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappen Air je 30 Gramm
 
netto Briefe und von 50 Rappen für jedes Kilogramm netto Drucksachen
 
und Waarenproben.
 
Portofreie Correspondenzen, unbestellbare und nachgesandte
 
Briefpostsendungen, sowie Postanweisungen, unterliegen einem Transitporto
 
nicht.
 
Bei denjenigen Correspondenzen , für welche, in Gemässheit
 
von Vereinbarungen mit dritten Postverwaltungen, die Erhebung
 
des gesammten Porto nach der im Artikel 5 erwähnten Gewichtsprogression
 
stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur nach
 
Massgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütung
 
desselben wird in diesem Falle nach Briefgewichtseinheiten,
 
unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten
 
Transitportobeträge für jede Gewichtseinheit. stattfinden.
 
 
== Artikel 15.  Zeitungsverkehr. ==
 
 
 
Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen
 
wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführungder
 
Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung
 
und Abgabe an die Abonnenten.
 
Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen
 
u. s. w. zu den von ihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter
 
Zuschlag der für abonnirte Zeitungen im internen Verkehre Anwendung
 
findenden Gebühren, liefern.
 
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet
 
nicht statt.
 
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie
 
des Artikels 6, wird in keiner Weise das Recht der hohen contrahirenden
 
Theile beschränkt, auf ihren Gebieten die Beförderung
 
und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften
 
 
 
Seite 6
 
 
 
zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete
 
bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der
 
Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die
 
Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Postdebitswege zu
 
beanstanden.
 
 
== Artikel 16.  Fahrpostsendungen. ==
 
 
 
Zur Fahrpost gehören:
 
die gewöhnlichen Packete,
 
die Packete mit declarirtetn Werthe,
 
die Briefe mit declarirtem Werthe, und
 
die Sendungen mit Postvorschuss.
 
 
== Artikel 17.  Zollverhältnisse. ==
 
 
 
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen
 
die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten
 
Declarationen beigegeben sein.
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit
 
für die Richtigkeit der Declaration.
 
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften
 
oder unrichtigen Declaration zur Beförderung übergeben sollte, so
 
treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze
 
bestimmten Strafen.
 
 
== Artikel 18.  Portoberechnung. ==
 
 
 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen
 
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders,
 
entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgeschickt
 
werden. Eine theilweise Francatur ist unstatthaft.
 
Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten,
 
über welche sich die Verwaltungen verständigen werden,
 
berechnet, und zwar für jedes Gebiet nach dem im Innern desselben
 
zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte
 
entsprechenden Tarife.
 
Der im internationalen Verkehre giltige Tarif ist auch der
 
Portoberechnung für die transitirenden Fahrpostsendungen zu Grunde
 
zu legen. Hinsichtlich der Frachtsätze für die weiter gelegenen
 
Beförderungsstrecken gelten die mit den betreffenden fremden
 
Staaten oder Transportanstalten bestehenden Verträge und Uebereinkommen.
 
Die Postverwaltungen werden die Fahrposttarife sich gegenseitig
 
mittheilen, und genau auf die Landeswährung reduciren.
 
In Betreff der Portotaxe und des Portobezuges für die zwischen
 
den Postanstalten der Grenzorte gewechselten Fahrpostsendungen
 
werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster
 
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.
 
 
== Artikel 19.  Begleitadressen. ==
 
 
 
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden
 
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein.
 
Ein besonderes Porto soll für dieselben nicht in Ansatz kommen,
 
auch wenn das Gewicht von 1 Loth, beziehungsweise 15 Grammen,
 
ausnahmsweise überschritten wird.
 
 
== Artikel 20.  Postvorschüsse. ==
 
 
 
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis
 
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät,
 
und bis zur Höhe von 200 Franken, wenn die Aufgabe in der
 
Schweiz erfolgt, geleistet werden. Für Transportauslagen und
 
Spesen, welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in
 
einem höheren Betrage zulässig.
 
Die Auszahlung des Postvorschussbetrages kann von dem
 
Absender nicht eher verlangt werden, als bis von der Postanstalt des
 
Bestimmungsortes die Anzeige eingegangen ist, dass der Adressat
 
die Sendung eingelöst hat.
 
Sendungen mit Postvorschuss unterliegen dem Fahrpostporto.
 
Für den Vorschuss wird ausserdem eine Gebühr nach den von der
 
Postverwaltung des Aufgabeortes zu bestimmenden Sätzen erhoben.
 
Diese Gebühr hezieht diejenige Postverwaltung, deren Postanstalt
 
den Vorschuss leistet. Es bleibt dem Ermessen der Postverwaltung
 
des Aufgabegebietes anheimgestellt, die Vorausbezahlung des Porto
 
und der Gebühr für Postvorschusssendungen von dem Absender zu
 
verlangen.
 
Wird eine Vorschusssendung nicht innerhalb 14 Tagen nach
 
der Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst, so muss die Sendung nach
 
Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes
 
zurückgesandt werden.
 
Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante.
 
 
== Artikel 21.  Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen. ==
 
 
 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk
 
auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die
 
Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind sogleich nach
 
der Ankunft dem Adressaten nach Massgabe der von den Postverwaltungen
 
näher zu vereinbarenden speciellen Bedindungen durch
 
einen besonderen Boten zuzustellen.
 
 
== Artikel 22.  Gewährleistung bei der Fahrpost. ==
 
 
 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die
 
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten
 
Fahrpostgegenstände. mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen
 
ohne Werthsdeclaration. Ersatz geleistet.
 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser
 
Gegenstände entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet,
 
wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben
 
ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren
 
hat. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen
 
Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
 
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen,
 
wenn der Verlust die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung
 
oder Bestellung
 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
 
b) durch Krieg, oder
 
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, Gar
 
durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt
 
worden ist, oder
 
d) auf einer, ausserhalb der Postgebiete der hohen vertragschliessenden
 
Theile belegenen Transportanstalt sich ereignet
 
hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht
 
durch Conrention die Ersatzleistung ausdrücklich übern.,mmen
 
hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb
 
eines Postgebietes der hohen vertrag-schliessenden Theile
 
erfolgt, und will der Absender seine Anspräche gegen die auswärtige
 
Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung,
 
von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande
 
zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
 
Wenn der Verschluss und die Emballage der zur Post gegebenen
 
Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äusserlich
 
unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung
 
ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht
 
die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem Inhalte Fehlende
 
zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer
 
Sendung begründet die Vermuthung, dass bei der Aushändigung
 
Verschluss und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei
 
der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.
 
Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der
 
Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes
 
zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen,
 
dass der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache
 
übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.
 
Ist bei Packeten die Deelaration des Werthes unterblieben, so
 
wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich
 
erlittene Schaden , jedoch niemals mehr als ein Gulden 50 Kreuzer,
 
beziehungsweise 3 Franken 75 Rappen für jedes Pfund der ganzen
 
Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen,
 
werden een Sendungen zum Gewichte von einem Pfunde gleich
 
gestellt und überschiessende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet.
 
Weitere als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden
 
von der Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein
 
Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung
 
einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen
 
Gewinnes nicht statt.
 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen
 
Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit
 
Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung
 
an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Recktmation
 
bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die
 
Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige
 
Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist
 
von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation
 
gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen
 
Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu
 
ermitteln ist. oder die Verfolgung seines Anspruches dem Adressaten
 
zuweist.
 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen,
 
eintretenden Falls den Regress an diejenige Verwaltung zu nehmen,
 
in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.
 
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweisses diejenige
 
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung
 
an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
 
vermag.
 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
 
Postverwaltung auf den von derselben ausserhalb ihres Gebietes
 
unterhaltenen Postcoursen befördert werden, sollen bezüglich der
 
Garantieverhältnisse für die exterritoriale Beförderungsstrecke dieselben
 
Bestimmungen in Anwendung kommen, welche für die auf
 
diesen Strecken beförderten Sendungen aus und naoh der Schweiz
 
selbst massgebend sind.
 
 
== Artikel 23.  Portofreiheit. ==
 
 
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
 
zwischen den Staatsbehörden der hohen vertragschliessenden Theile
 
gewechselt wird, wenn sie äusserlich so bezeichnet ist, wie es im Aufgabegebiete
 
für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die
 
officiellen Correspondenzen im Verkehre mit dritten Ländern werden
 
auch bei der Einzelauslieferung vom Transitporto freigelassen.
 
Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der
 
Voraussetzung vorschriftsmässiger äusserer Bezeichnung, auf Schriften-
 
und Actenpackete in reinen Staatsdienstangelegenheiten zwischen
 
den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf alle Geld- und sonstigen
 
Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten
 
der vertragschliessenden Theile untereinander im dienstlichen
 
Verkehre vorkommen.
 
 
== Artikel 24.  Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein. ==
 
 
 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume
 
Liechtenstein giltig sein.
 
 
== Artikel 25.  Generals brechnung. ==
 
 
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
 
schweizerischen Postdepartement in Bern Generalabrechnung vierteljährig
 
gepflogen werden.
 
Der Abschluss der Generalabrechnung hat durch diejenige
 
Verwaltung, für welche sich eine Forderung heraustellt, zu erfolgen,
 
und auf deren Währung zu lauten. Die hiernach nöthig werdende
 
Reduction der beiderseitigen Währungen erfolgt nach dem festen
 
Verhältnisse von einem Franken gleich vierzig Neukreuzern.
 
In welcher Weise der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der
 
besonderen Vereinbarung zwischen .den betheiligten Verwaltungen
 
vorbehalten.
 
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten
 
werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
 
 
== Artikel 26.  Ausführungsreglement. ==
 
 
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages
 
zu vereinbarenden Reglement, oder in den von Zeit zu Zeit
 
nach Massgabe des wechselnden Bedürfnisses von ihnen zu verabredenden
 
Nachträgen zu demselben, namentlich über folgende Verhältnisse
 
specielle Bestimmungen treffen:
 
1. die Kartenschlussverbindungen;
 
2. die Benützung der Postrouten, Spedition der Correspondenz und der Fahrpostsendungen;
 
3. die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit überlieferten Correspondenzen ;
 
4. die näheren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in Betreff der recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen;
 
5. die Localtaxen für den Verkehr der Grenzdistricte;
 
6. die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Postabrechnungswesens;
 
7. die Behandlung der Laufzettel, der unbestellareo, der nachzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände;
 
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
 
 
== Artikel 27.  Schlussbestimmungen. ==
 
 
 
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
 
 
 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der Ratificationsnrkunden sobald als möglich bewirkt werden.
 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.
 
So geschehen zu Wien am fünfzehnten Juli Eintausend achthundert acht und sechzig.
 
(L. S.) Pilhal m. p. (L. S.) Gervay m. p. (L. S.) v. Tsch.udi m. p.
 
Schlussprotokoll zu dem Postvertrage vom 15. Juli 1868. Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Comrnittenten vereinbarten Postvertrag nach
 
vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung. za unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlussprotokoll niedergelegt -wurden:
 
 
1. Zu Artikel 9 und 20 des Vertrages.
 
Die Postverwaltungen in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät behalten sich vor, die Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der Schweiz vorläufig nur bei einer beschränkten Anzahl von Postämtern einzuführen, den Zeitpunkt für deren Einführung zu bestimmen , und der schweizerischen Postverwaltung bekannt zu geben.
 
 
II. Zu Artikel 24 des Vertrages.
 
Die Festsetzungen des Vertrages sollen, so lange zu Belgrad im Fürstenthume Serbien ein k. k. Postamt besteht, auch für dieses giltig sein. Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1868.
 
 
(L. 5.) Pilhal m. p. (L. 8.) Gervay m. p. (L. 5.) v. Tschudi m. p.
 
 
So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages und des dazu gehörigen Schlussprotokolles dieselben gutgeheissen und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.
 
Zu dessen" Bestätiguug haben Wir die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und selber Unser kaiserliches und königliches Insiegel beidrucken lassen.
 
 
1868 291
 
So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am zwanzigsten des Monates December, im Jahre des Heiles 1868, Unserer Reiche im einundzwanzigsten.
 
Franz Joseph m.
 
Graf Beust m. p.
 
 
Im Auftrage Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät: Maximilian Freiherr rou Gagern m. p., k. u. k. Hof- und Ministeriatrath
 
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