Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»

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[[Postvertrag]] vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
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Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn,  
  
 
thun kund und bekennen hiermit:
 
thun kund und bekennen hiermit:
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il h (la, Mit o.pnnenPrisinhflift.
 
il h (la, Mit o.pnnenPrisinhflift.
 
18 6 8 275
 
18 6 8 275
Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von Tschudi, welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeiniget haben :
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Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von
 
+
Tschudi,
 
+
welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
== Artikel 1. Austausch der Postsendungen. ==
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Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeiniget haben :
 
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Artikel 1.
 
+
Austausch der Postsendungen.
 
Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits,
 
Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits,
 
und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der
 
und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der
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Kosten des Transits dieser Brietkartenschlüsse werden von den beiden
 
Kosten des Transits dieser Brietkartenschlüsse werden von den beiden
 
Postverwaltungen des österreichisch -ungarischen Reiches allein getragen.
 
Postverwaltungen des österreichisch -ungarischen Reiches allein getragen.
 +
Artikels.
 +
Ueberflikrung der Posttransporte auf den Grenzen.
 +
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung
 +
der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im
 +
Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder
  
== Artikel 2  Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen. ==
 
  
 +
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Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung
 
der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im
 
Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder
 
 
Theil für die Heberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete
 
Theil für die Heberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete
 
bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten
 
bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten
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an der Grenze zur gegenseitigen Heberlieferung der Posttransporte,
 
an der Grenze zur gegenseitigen Heberlieferung der Posttransporte,
 
bleibt der Verständigung zwischen den Postverwaltungen überlassen.
 
bleibt der Verständigung zwischen den Postverwaltungen überlassen.
 
+
Artikel 3.
== Artikel 3. Aeussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. ==
+
Aeussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.
 
 
 
 
 
 
 
In Bezug auf die äussere Beschaffenheit und Behandlung der
 
In Bezug auf die äussere Beschaffenheit und Behandlung der
 
Postsendungen bei der Anf und Abgabe und bei der Weiterspedition
 
Postsendungen bei der Anf und Abgabe und bei der Weiterspedition
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nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr der hohen
 
nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr der hohen
 
vertragschliessenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.
 
vertragschliessenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.
 
+
Artikel 4.
== Artikel 4.   Briefpostsendungen. ==
+
Briefpostsendungen.
 
 
 
 
 
Zur Briefpost gehören:
 
Zur Briefpost gehören:
 
Die gewöhnlichen und recommandirten Briefe,
 
Die gewöhnlichen und recommandirten Briefe,
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Das Gewicht der Briefe , Drucksachen und Waarenproben darf
 
Das Gewicht der Briefe , Drucksachen und Waarenproben darf
 
ein halbes Pfund = 250 Gramm im Einzelnen nicht überschreiten.
 
ein halbes Pfund = 250 Gramm im Einzelnen nicht überschreiten.
 
+
Artikel 5.
== Artikel 5.   Briefporto.. ==
+
Briefporto..
 
 
 
 
 
Das Porto für die Briefe zwischen den beiden Staatsgebieten
 
Das Porto für die Briefe zwischen den beiden Staatsgebieten
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät einerseits,
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät einerseits,
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doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen
 
doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen
 
Brief in Anwendung kommenden Porto.
 
Brief in Anwendung kommenden Porto.
 
+
Artikel 6.
== Artikel 6.   Drucksachen. ==
+
Drucksachen.
 
 
 
 
 
Das Porte für Drucksachen zwischen den beiden Staatsgebieten
 
Das Porte für Drucksachen zwischen den beiden Staatsgebieten
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Mejestät einerseits,
 
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Mejestät einerseits,
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Ausser der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift
 
Ausser der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift
 
des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.
 
des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.
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Seite 3
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Bei Preiscouranten, Curszetteln und Handelscircalaren ist
 
Bei Preiscouranten, Curszetteln und Handelscircalaren ist
 
ausserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der
 
ausserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der
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behandelt und tazirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der
 
behandelt und tazirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der
 
etwa verwendeten Freimarken.
 
etwa verwendeten Freimarken.
 
+
Artikel 7.
== Artikel 7.   Waarenproben. ==
+
Waarenproben.
 
 
 
 
 
Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen
 
Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen
 
Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich
 
Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich
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behandelt und tasirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der
 
behandelt und tasirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der
 
etwa verwendeten Freimarken.
 
etwa verwendeten Freimarken.
 
+
Artikel 8.
== Artikel 8. Recommandation. ==
+
Recommandation.
 
 
 
 
 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter
 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter
 
Recommandation abzusenden.
 
Recommandation abzusenden.
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Ein Ersatzanspruch für nicht recom mandirte Briefpostsendungen
 
Ein Ersatzanspruch für nicht recom mandirte Briefpostsendungen
 
kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.
 
kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.
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Artikel 9.
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Postanweisungen.
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Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile
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sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Ver
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== Artikel 9.  Postanweisungen. ==
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Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile
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mittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung
sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Vermittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung
 
 
der nachstehenden Normen anzuwenden.
 
der nachstehenden Normen anzuwenden.
 
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden
 
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden
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Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthdeciaration.
 
Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthdeciaration.
 
(Artikel 22.)
 
(Artikel 22.)
 
+
Artikel 10.
== Artikel 10. Expressbestellung. ==
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Expressbestellung.
 
 
 
 
 
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das
 
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das
 
schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, dass sie durch einen
 
schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, dass sie durch einen
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darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet
 
darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet
 
werden.
 
werden.
 
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Artikel 11.
== Artikel 11. Postfreimarken. ==
+
Postfreimarken.
 
 
[[Datei:Beispiel.jpg]]
 
 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande
 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande
 
Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung
 
Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung
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Ueberschuss über den tarifmässigen Portobetrag verbleibt der absendenden
 
Ueberschuss über den tarifmässigen Portobetrag verbleibt der absendenden
 
Postverwaltung.
 
Postverwaltung.
 
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Artikel 12.
== Artikel 12. Portotheilung. ==
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Portotheilung.
 
 
 
 
 
Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in
 
Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in
 
folgender Weise stattfinden:
 
folgender Weise stattfinden:
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Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische
 
Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische
 
Postverwaltung getheilt.
 
Postverwaltung getheilt.
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2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische
 
2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische
 
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den,
 
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den,
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des Aufgabegebietes und der Postverwaltung des Bestimmung-
 
des Aufgabegebietes und der Postverwaltung des Bestimmung-
 
gebietes halbscheidlich getheilt.
 
gebietes halbscheidlich getheilt.
 
+
Artikel 13.
== Artikel 13. Einzeltransit. ==
+
Einzeltransit.
 
 
 
 
 
Die spedellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur
 
Die spedellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur
 
Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Postverträgemit
 
Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Postverträgemit
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erfolgt die Vergütung, beziehungsweise Anrechnung nach der Progression
 
erfolgt die Vergütung, beziehungsweise Anrechnung nach der Progression
 
von Loth zu Loth.
 
von Loth zu Loth.
 
+
Artikel 14.
== Artikel 14. Geschlossene Transite. ==
+
Geschlossene Transite.
 
 
 
 
 
Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten räumen sich
 
Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten räumen sich
 
gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete
 
gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete
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unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten
 
unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten
 
Transitportobeträge für jede Gewichtseinheit. stattfinden.
 
Transitportobeträge für jede Gewichtseinheit. stattfinden.
 
+
Artikel 15.
== Artikel 15. Zeitungsverkehr. ==
+
Zeitungsverkehr.
 
 
 
 
 
Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen
 
Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen
 
wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführungder
 
wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführungder
Zeile 422: Zeile 413:
 
Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Postdebitswege zu
 
Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Postdebitswege zu
 
beanstanden.
 
beanstanden.
 
+
Artikel 16.
== Artikel 16. Fahrpostsendungen. ==
+
Fahrpostsendungen.
 
 
 
 
 
Zur Fahrpost gehören:
 
Zur Fahrpost gehören:
 
die gewöhnlichen Packete,
 
die gewöhnlichen Packete,
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die Briefe mit declarirtem Werthe, und
 
die Briefe mit declarirtem Werthe, und
 
die Sendungen mit Postvorschuss.
 
die Sendungen mit Postvorschuss.
 
+
Artikel 17.
== Artikel 17. Zollverhältnisse. ==
+
Zollverhältnisse.
 
 
 
 
 
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen
 
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen
 
die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten
 
die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten
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treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze
 
treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze
 
bestimmten Strafen.
 
bestimmten Strafen.
 
+
Artikel 18.
== Artikel 18. Portoberechnung. ==
+
Portoberechnung.
 
 
 
 
 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen
 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen
 
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders,
 
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders,
Zeile 468: Zeile 453:
 
werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster
 
werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster
 
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.
 
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.
 
+
Artikel 19.
== Artikel 19. Begleitadressen. ==
+
Begleitadressen.
 
 
 
 
 
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden
 
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden
 
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein.
 
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein.
Zeile 477: Zeile 460:
 
auch wenn das Gewicht von 1 Loth, beziehungsweise 15 Grammen,
 
auch wenn das Gewicht von 1 Loth, beziehungsweise 15 Grammen,
 
ausnahmsweise überschritten wird.
 
ausnahmsweise überschritten wird.
 
+
Artikel 20.
== Artikel 20. Postvorschüsse. ==
+
Postvorschüsse.
 
 
 
 
 
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis
 
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis
 
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten
 
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten
Zeile 504: Zeile 485:
 
Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes
 
Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes
 
zurückgesandt werden.
 
zurückgesandt werden.
Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante.
+
Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk:
 +
poste restante.
 +
 
  
== Artikel 21.  Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen. ==
+
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 +
Artikel 21.
 +
Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen.
 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk
 
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk
 
auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die
 
auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die
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näher zu vereinbarenden speciellen Bedindungen durch
 
näher zu vereinbarenden speciellen Bedindungen durch
 
einen besonderen Boten zuzustellen.
 
einen besonderen Boten zuzustellen.
 
+
Artikel 22.
== Artikel 22. Gewährleistung bei der Fahrpost. ==
+
Gewährleistung bei der Fahrpost.
 
 
 
 
 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die
 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die
 
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten
 
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten
Zeile 593: Zeile 576:
 
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung
 
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung
 
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung
an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
+
an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute
 +
 
 +
 
 +
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 +
 
 +
 
 +
anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen
 
vermag.
 
vermag.
 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische
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diesen Strecken beförderten Sendungen aus und naoh der Schweiz
 
diesen Strecken beförderten Sendungen aus und naoh der Schweiz
 
selbst massgebend sind.
 
selbst massgebend sind.
 
+
Artikel 23.
== Artikel 23. Portofreiheit. ==
+
Portofreiheit.
 
 
 
 
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
 
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche
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der vertragschliessenden Theile untereinander im dienstlichen
 
der vertragschliessenden Theile untereinander im dienstlichen
 
Verkehre vorkommen.
 
Verkehre vorkommen.
 
+
Artikel 24.
== Artikel 24. Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein. ==
+
Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein.
 
 
 
 
 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen
 
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume
 
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume
 
Liechtenstein giltig sein.
 
Liechtenstein giltig sein.
 
+
Artikel 25.
== Artikel 25. Generals brechnung. ==
+
Generals brechnung.
 
 
 
 
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
 
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem
Zeile 645: Zeile 628:
 
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten
 
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten
 
werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
 
werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
 
+
Artikel 26.
== Artikel 26. Ausführungsreglement. ==
+
Ausführungsreglement.
 
 
 
 
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen
 
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages
 
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages
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specielle Bestimmungen treffen:
 
specielle Bestimmungen treffen:
 
1. die Kartenschlussverbindungen;
 
1. die Kartenschlussverbindungen;
2. die Benützung der Postrouten, Spedition der Correspondenz und der Fahrpostsendungen;
+
2. die Benützung der Postrouten, Spedition der Correspondenz
3. die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit überlieferten Correspondenzen ;
+
und der Fahrpostsendungen;
4. die näheren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in Betreff der recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen;
+
3. die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum
 +
Einzeltransit überlieferten Correspondenzen ;
 +
4. die näheren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in
 +
Betreff der recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben
 +
und der Postanweisungen;
 
5. die Localtaxen für den Verkehr der Grenzdistricte;
 
5. die Localtaxen für den Verkehr der Grenzdistricte;
6. die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Postabrechnungswesens;
+
6. die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des
7. die Behandlung der Laufzettel, der unbestellareo, der nachzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände;
+
Postabrechnungswesens;
 +
7. die Behandlung der Laufzettel, der unbestellareo, der nachzusendenden
 +
und der unrichtig spedirten Gegenstände;
 
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
 
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.
 
+
Artikel 27.
== Artikel 27. Schlussbestimmungen. ==
+
Schlussbestimmungen.
 +
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in
 +
Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung
 +
kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen,
 +
dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden
 +
Jahres in Kraft bleibt.
 +
Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt
 +
die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag
 +
zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen
 +
Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser
 +
Wirksamkeit.
  
  
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit.
+
Seite 9
  
  
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der Ratificationsnrkunden sobald als möglich bewirkt werden.
+
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.
+
Ratificationsnrkunden sobald als möglich bewirkt werden.
So geschehen zu Wien am fünfzehnten Juli Eintausend achthundert acht und sechzig.
+
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen
 +
Vertrag unterschrieben und besiegelt.
 +
So geschehen zu Wien am fünfzehnten Juli Eintausend achthundert
 +
acht und sechzig.
 
(L. S.) Pilhal m. p. (L. S.) Gervay m. p. (L. S.) v. Tsch.udi m. p.
 
(L. S.) Pilhal m. p. (L. S.) Gervay m. p. (L. S.) v. Tsch.udi m. p.
Schlussprotokoll zu dem Postvertrage vom 15. Juli 1868. Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Comrnittenten vereinbarten Postvertrag nach
+
Schlussprotokoll zu dem Postvertrage vom 15. Juli 1868.
vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung. za unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlussprotokoll niedergelegt -wurden:
+
Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht
 
+
ihrer hohen Comrnittenten vereinbarten Postvertrag nach
 +
vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung. za unterzeichnen,
 +
bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen
 +
in das gegenwärtige Schlussprotokoll niedergelegt -wurden:
 
1. Zu Artikel 9 und 20 des Vertrages.
 
1. Zu Artikel 9 und 20 des Vertrages.
Die Postverwaltungen in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät behalten sich vor, die Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der Schweiz vorläufig nur bei einer beschränkten Anzahl von Postämtern einzuführen, den Zeitpunkt für deren Einführung zu bestimmen , und der schweizerischen Postverwaltung bekannt zu geben.
+
Die Postverwaltungen in den beiden Staatsgebieten Seiner
 
+
kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät behalten sich
 +
vor, die Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der
 +
Schweiz vorläufig nur bei einer beschränkten Anzahl von Postämtern
 +
einzuführen, den Zeitpunkt für deren Einführung zu
 +
bestimmen , und der schweizerischen Postverwaltung bekannt zu
 +
geben.
 
II. Zu Artikel 24 des Vertrages.
 
II. Zu Artikel 24 des Vertrages.
Die Festsetzungen des Vertrages sollen, so lange zu Belgrad im Fürstenthume Serbien ein k. k. Postamt besteht, auch für dieses giltig sein. Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1868.
+
Die Festsetzungen des Vertrages sollen, so lange zu Belgrad
 
+
im Fürstenthume Serbien ein k. k. Postamt besteht, auch für dieses
 +
giltig sein.
 +
Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1868.
 
(L. 5.) Pilhal m. p. (L. 8.) Gervay m. p. (L. 5.) v. Tschudi m. p.
 
(L. 5.) Pilhal m. p. (L. 8.) Gervay m. p. (L. 5.) v. Tschudi m. p.
 
+
So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses
So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages und des dazu gehörigen Schlussprotokolles dieselben gutgeheissen und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.
+
Vertrages und des dazu gehörigen Schlussprotokolles dieselben gutgeheissen
Zu dessen" Bestätiguug haben Wir die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und selber Unser kaiserliches und königliches Insiegel beidrucken lassen.
+
und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem
 
+
kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger,
 +
dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten
 +
und beobachten zu lassen.
 +
Zu dessen" Bestätiguug haben Wir die gegenwärtige Urkunde
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eigenhändig unterzeichnet, und selber Unser kaiserliches und königliches
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Insiegel beidrucken lassen.
 
1868 291
 
1868 291
So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am zwanzigsten des Monates December, im Jahre des Heiles 1868, Unserer Reiche im einundzwanzigsten.
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So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am
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zwanzigsten des Monates December, im Jahre des Heiles 1868,
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Unserer Reiche im einundzwanzigsten.
 
Franz Joseph m.
 
Franz Joseph m.
 
Graf Beust m. p.
 
Graf Beust m. p.
 
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Im Auftrage Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät:
Im Auftrage Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät: Maximilian Freiherr rou Gagern m. p., k. u. k. Hof- und Ministeriatrath
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Maximilian Freiherr rou Gagern m. p.,
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k. u. k. Hof- und Ministeriatrath
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