Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»
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− | + | Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn, | |
thun kund und bekennen hiermit: | thun kund und bekennen hiermit: | ||
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il h (la, Mit o.pnnenPrisinhflift. | il h (la, Mit o.pnnenPrisinhflift. | ||
18 6 8 275 | 18 6 8 275 | ||
− | Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von Tschudi, welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeiniget haben : | + | Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von |
− | + | Tschudi, | |
− | + | welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen | |
− | + | Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeiniget haben : | |
− | + | Artikel 1. | |
− | + | Austausch der Postsendungen. | |
Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits, | Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits, | ||
und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der | und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der | ||
Zeile 49: | Zeile 49: | ||
Kosten des Transits dieser Brietkartenschlüsse werden von den beiden | Kosten des Transits dieser Brietkartenschlüsse werden von den beiden | ||
Postverwaltungen des österreichisch -ungarischen Reiches allein getragen. | Postverwaltungen des österreichisch -ungarischen Reiches allein getragen. | ||
+ | Artikels. | ||
+ | Ueberflikrung der Posttransporte auf den Grenzen. | ||
+ | Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung | ||
+ | der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im | ||
+ | Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder | ||
− | |||
+ | Seite 2 | ||
− | |||
− | |||
− | |||
Theil für die Heberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete | Theil für die Heberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete | ||
bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten | bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten | ||
Zeile 65: | Zeile 67: | ||
an der Grenze zur gegenseitigen Heberlieferung der Posttransporte, | an der Grenze zur gegenseitigen Heberlieferung der Posttransporte, | ||
bleibt der Verständigung zwischen den Postverwaltungen überlassen. | bleibt der Verständigung zwischen den Postverwaltungen überlassen. | ||
− | + | Artikel 3. | |
− | + | Aeussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen. | |
− | |||
− | |||
− | |||
In Bezug auf die äussere Beschaffenheit und Behandlung der | In Bezug auf die äussere Beschaffenheit und Behandlung der | ||
Postsendungen bei der Anf und Abgabe und bei der Weiterspedition | Postsendungen bei der Anf und Abgabe und bei der Weiterspedition | ||
Zeile 79: | Zeile 78: | ||
nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr der hohen | nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr der hohen | ||
vertragschliessenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung. | vertragschliessenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung. | ||
− | + | Artikel 4. | |
− | + | Briefpostsendungen. | |
− | |||
− | |||
Zur Briefpost gehören: | Zur Briefpost gehören: | ||
Die gewöhnlichen und recommandirten Briefe, | Die gewöhnlichen und recommandirten Briefe, | ||
Zeile 91: | Zeile 88: | ||
Das Gewicht der Briefe , Drucksachen und Waarenproben darf | Das Gewicht der Briefe , Drucksachen und Waarenproben darf | ||
ein halbes Pfund = 250 Gramm im Einzelnen nicht überschreiten. | ein halbes Pfund = 250 Gramm im Einzelnen nicht überschreiten. | ||
− | + | Artikel 5. | |
− | + | Briefporto.. | |
− | |||
− | |||
Das Porto für die Briefe zwischen den beiden Staatsgebieten | Das Porto für die Briefe zwischen den beiden Staatsgebieten | ||
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät einerseits, | Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät einerseits, | ||
Zeile 121: | Zeile 116: | ||
doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen | doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen | ||
Brief in Anwendung kommenden Porto. | Brief in Anwendung kommenden Porto. | ||
− | + | Artikel 6. | |
− | + | Drucksachen. | |
− | |||
− | |||
Das Porte für Drucksachen zwischen den beiden Staatsgebieten | Das Porte für Drucksachen zwischen den beiden Staatsgebieten | ||
Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Mejestät einerseits, | Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Mejestät einerseits, | ||
Zeile 147: | Zeile 140: | ||
Ausser der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift | Ausser der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift | ||
des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden. | des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Seite 3 | ||
+ | |||
+ | |||
Bei Preiscouranten, Curszetteln und Handelscircalaren ist | Bei Preiscouranten, Curszetteln und Handelscircalaren ist | ||
ausserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der | ausserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der | ||
Zeile 168: | Zeile 166: | ||
behandelt und tazirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der | behandelt und tazirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der | ||
etwa verwendeten Freimarken. | etwa verwendeten Freimarken. | ||
− | + | Artikel 7. | |
− | + | Waarenproben. | |
− | |||
− | |||
Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen | Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen | ||
Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich | Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich | ||
Zeile 196: | Zeile 192: | ||
behandelt und tasirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der | behandelt und tasirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der | ||
etwa verwendeten Freimarken. | etwa verwendeten Freimarken. | ||
− | + | Artikel 8. | |
− | + | Recommandation. | |
− | |||
− | |||
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter | Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waareuproben unter | ||
Recommandation abzusenden. | Recommandation abzusenden. | ||
Zeile 231: | Zeile 225: | ||
Ein Ersatzanspruch für nicht recom mandirte Briefpostsendungen | Ein Ersatzanspruch für nicht recom mandirte Briefpostsendungen | ||
kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden. | kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden. | ||
+ | Artikel 9. | ||
+ | Postanweisungen. | ||
+ | Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile | ||
+ | sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Ver | ||
+ | |||
− | + | Seite 4 | |
− | + | mittlung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung | |
− | |||
der nachstehenden Normen anzuwenden. | der nachstehenden Normen anzuwenden. | ||
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden | Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 75 Gulden | ||
Zeile 261: | Zeile 259: | ||
Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthdeciaration. | Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthdeciaration. | ||
(Artikel 22.) | (Artikel 22.) | ||
− | + | Artikel 10. | |
− | + | Expressbestellung. | |
− | |||
− | |||
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das | Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das | ||
schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, dass sie durch einen | schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, dass sie durch einen | ||
Zeile 289: | Zeile 285: | ||
darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet | darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet | ||
werden. | werden. | ||
− | + | Artikel 11. | |
− | + | Postfreimarken. | |
− | |||
− | |||
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande | Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande | ||
Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung | Anwendung findenden Postfreimarken benützt werden. Bei Verwendung | ||
Zeile 313: | Zeile 307: | ||
Ueberschuss über den tarifmässigen Portobetrag verbleibt der absendenden | Ueberschuss über den tarifmässigen Portobetrag verbleibt der absendenden | ||
Postverwaltung. | Postverwaltung. | ||
− | + | Artikel 12. | |
− | + | Portotheilung. | |
− | |||
− | |||
Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in | Die Theilung des Porto und der sonstigen Gebühren soll in | ||
folgender Weise stattfinden: | folgender Weise stattfinden: | ||
Zeile 323: | Zeile 315: | ||
Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische | Monarchie und von zwei Fünfteln für die schweizerische | ||
Postverwaltung getheilt. | Postverwaltung getheilt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Seite 5 | ||
+ | |||
+ | |||
2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische | 2. Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die schweizerische | ||
Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den, | Postverwaltung in jeder Richtung 21/2 Rappen für den, | ||
Zeile 337: | Zeile 334: | ||
des Aufgabegebietes und der Postverwaltung des Bestimmung- | des Aufgabegebietes und der Postverwaltung des Bestimmung- | ||
gebietes halbscheidlich getheilt. | gebietes halbscheidlich getheilt. | ||
− | + | Artikel 13. | |
− | + | Einzeltransit. | |
− | |||
− | |||
Die spedellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur | Die spedellen Bedingungen, welche, in Gemässheit der zur | ||
Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Postverträgemit | Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschliessenden Postverträgemit | ||
Zeile 367: | Zeile 362: | ||
erfolgt die Vergütung, beziehungsweise Anrechnung nach der Progression | erfolgt die Vergütung, beziehungsweise Anrechnung nach der Progression | ||
von Loth zu Loth. | von Loth zu Loth. | ||
− | + | Artikel 14. | |
− | + | Geschlossene Transite. | |
− | |||
− | |||
Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten räumen sich | Die Postverwaltungen der vertragenden Staaten räumen sich | ||
gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete | gegenseitig das Recht ein, mit fremden Staaten geschlossene Briefpackete | ||
Zeile 394: | Zeile 387: | ||
unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten | unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten | ||
Transitportobeträge für jede Gewichtseinheit. stattfinden. | Transitportobeträge für jede Gewichtseinheit. stattfinden. | ||
− | + | Artikel 15. | |
− | + | Zeitungsverkehr. | |
− | |||
− | |||
Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen | Die Postanstalten der hohen vertragschliessenden Theile besorgen | ||
wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführungder | wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführungder | ||
Zeile 422: | Zeile 413: | ||
Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Postdebitswege zu | Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Postdebitswege zu | ||
beanstanden. | beanstanden. | ||
− | + | Artikel 16. | |
− | + | Fahrpostsendungen. | |
− | |||
− | |||
Zur Fahrpost gehören: | Zur Fahrpost gehören: | ||
die gewöhnlichen Packete, | die gewöhnlichen Packete, | ||
Zeile 431: | Zeile 420: | ||
die Briefe mit declarirtem Werthe, und | die Briefe mit declarirtem Werthe, und | ||
die Sendungen mit Postvorschuss. | die Sendungen mit Postvorschuss. | ||
− | + | Artikel 17. | |
− | + | Zollverhältnisse. | |
− | |||
− | |||
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen | Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen | ||
die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten | die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten | ||
Zeile 444: | Zeile 431: | ||
treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze | treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze | ||
bestimmten Strafen. | bestimmten Strafen. | ||
− | + | Artikel 18. | |
− | + | Portoberechnung. | |
− | |||
− | |||
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen | Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen | ||
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders, | vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders, | ||
Zeile 468: | Zeile 453: | ||
werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster | werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster | ||
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen. | Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen. | ||
− | + | Artikel 19. | |
− | + | Begleitadressen. | |
− | |||
− | |||
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden | Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden | ||
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. | Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. | ||
Zeile 477: | Zeile 460: | ||
auch wenn das Gewicht von 1 Loth, beziehungsweise 15 Grammen, | auch wenn das Gewicht von 1 Loth, beziehungsweise 15 Grammen, | ||
ausnahmsweise überschritten wird. | ausnahmsweise überschritten wird. | ||
− | + | Artikel 20. | |
− | + | Postvorschüsse. | |
− | |||
− | |||
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis | Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis | ||
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten | zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten | ||
Zeile 504: | Zeile 485: | ||
Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes | Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes | ||
zurückgesandt werden. | zurückgesandt werden. | ||
− | Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante. | + | Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: |
+ | poste restante. | ||
+ | |||
− | + | Seite 7 | |
+ | Artikel 21. | ||
+ | Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen. | ||
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk | Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk | ||
auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die | auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die | ||
Zeile 515: | Zeile 500: | ||
näher zu vereinbarenden speciellen Bedindungen durch | näher zu vereinbarenden speciellen Bedindungen durch | ||
einen besonderen Boten zuzustellen. | einen besonderen Boten zuzustellen. | ||
− | + | Artikel 22. | |
− | + | Gewährleistung bei der Fahrpost. | |
− | |||
− | |||
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die | Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die | ||
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten | Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten | ||
Zeile 593: | Zeile 576: | ||
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung | Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung | ||
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung | unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung | ||
− | an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen | + | an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute |
+ | |||
+ | |||
+ | Seite 8 | ||
+ | |||
+ | |||
+ | anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen | ||
vermag. | vermag. | ||
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische | Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische | ||
Zeile 602: | Zeile 591: | ||
diesen Strecken beförderten Sendungen aus und naoh der Schweiz | diesen Strecken beförderten Sendungen aus und naoh der Schweiz | ||
selbst massgebend sind. | selbst massgebend sind. | ||
− | + | Artikel 23. | |
− | + | Portofreiheit. | |
− | |||
− | |||
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst | Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst | ||
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche | die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche | ||
Zeile 620: | Zeile 607: | ||
der vertragschliessenden Theile untereinander im dienstlichen | der vertragschliessenden Theile untereinander im dienstlichen | ||
Verkehre vorkommen. | Verkehre vorkommen. | ||
− | + | Artikel 24. | |
− | + | Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein. | |
− | |||
− | |||
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen | Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen | ||
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume | in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume | ||
Liechtenstein giltig sein. | Liechtenstein giltig sein. | ||
− | + | Artikel 25. | |
− | + | Generals brechnung. | |
− | |||
− | |||
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre | Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre | ||
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem | soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem | ||
Zeile 645: | Zeile 628: | ||
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten | Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten | ||
werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen. | werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen. | ||
− | + | Artikel 26. | |
− | + | Ausführungsreglement. | |
− | |||
− | |||
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen | Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen | ||
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages | zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages | ||
Zeile 656: | Zeile 637: | ||
specielle Bestimmungen treffen: | specielle Bestimmungen treffen: | ||
1. die Kartenschlussverbindungen; | 1. die Kartenschlussverbindungen; | ||
− | 2. die Benützung der Postrouten, Spedition der Correspondenz und der Fahrpostsendungen; | + | 2. die Benützung der Postrouten, Spedition der Correspondenz |
− | 3. die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit überlieferten Correspondenzen ; | + | und der Fahrpostsendungen; |
− | 4. die näheren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in Betreff der recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen; | + | 3. die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum |
+ | Einzeltransit überlieferten Correspondenzen ; | ||
+ | 4. die näheren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in | ||
+ | Betreff der recommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben | ||
+ | und der Postanweisungen; | ||
5. die Localtaxen für den Verkehr der Grenzdistricte; | 5. die Localtaxen für den Verkehr der Grenzdistricte; | ||
− | 6. die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Postabrechnungswesens; | + | 6. die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des |
− | 7. die Behandlung der Laufzettel, der unbestellareo, der nachzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände; | + | Postabrechnungswesens; |
+ | 7. die Behandlung der Laufzettel, der unbestellareo, der nachzusendenden | ||
+ | und der unrichtig spedirten Gegenstände; | ||
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. | 8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. | ||
− | + | Artikel 27. | |
− | + | Schlussbestimmungen. | |
+ | Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in | ||
+ | Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung | ||
+ | kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, | ||
+ | dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden | ||
+ | Jahres in Kraft bleibt. | ||
+ | Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt | ||
+ | die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag | ||
+ | zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen | ||
+ | Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser | ||
+ | Wirksamkeit. | ||
− | + | Seite 9 | |
− | Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der Ratificationsnrkunden sobald als möglich bewirkt werden. | + | Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und der Austausch der |
− | Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt. | + | Ratificationsnrkunden sobald als möglich bewirkt werden. |
− | So geschehen zu Wien am fünfzehnten Juli Eintausend achthundert acht und sechzig. | + | Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen |
+ | Vertrag unterschrieben und besiegelt. | ||
+ | So geschehen zu Wien am fünfzehnten Juli Eintausend achthundert | ||
+ | acht und sechzig. | ||
(L. S.) Pilhal m. p. (L. S.) Gervay m. p. (L. S.) v. Tsch.udi m. p. | (L. S.) Pilhal m. p. (L. S.) Gervay m. p. (L. S.) v. Tsch.udi m. p. | ||
− | Schlussprotokoll zu dem Postvertrage vom 15. Juli 1868. Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Comrnittenten vereinbarten Postvertrag nach | + | Schlussprotokoll zu dem Postvertrage vom 15. Juli 1868. |
− | vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung. za unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen in das gegenwärtige Schlussprotokoll niedergelegt -wurden: | + | Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht |
− | + | ihrer hohen Comrnittenten vereinbarten Postvertrag nach | |
+ | vorangegangener gemeinschaftlicher Durchlesung. za unterzeichnen, | ||
+ | bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen und Erklärungen | ||
+ | in das gegenwärtige Schlussprotokoll niedergelegt -wurden: | ||
1. Zu Artikel 9 und 20 des Vertrages. | 1. Zu Artikel 9 und 20 des Vertrages. | ||
− | Die Postverwaltungen in den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät behalten sich vor, die Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der Schweiz vorläufig nur bei einer beschränkten Anzahl von Postämtern einzuführen, den Zeitpunkt für deren Einführung zu bestimmen , und der schweizerischen Postverwaltung bekannt zu geben. | + | Die Postverwaltungen in den beiden Staatsgebieten Seiner |
− | + | kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät behalten sich | |
+ | vor, die Postanweisungen und Nachnahmen im Verkehre mit der | ||
+ | Schweiz vorläufig nur bei einer beschränkten Anzahl von Postämtern | ||
+ | einzuführen, den Zeitpunkt für deren Einführung zu | ||
+ | bestimmen , und der schweizerischen Postverwaltung bekannt zu | ||
+ | geben. | ||
II. Zu Artikel 24 des Vertrages. | II. Zu Artikel 24 des Vertrages. | ||
− | Die Festsetzungen des Vertrages sollen, so lange zu Belgrad im Fürstenthume Serbien ein k. k. Postamt besteht, auch für dieses giltig sein. Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1868. | + | Die Festsetzungen des Vertrages sollen, so lange zu Belgrad |
− | + | im Fürstenthume Serbien ein k. k. Postamt besteht, auch für dieses | |
+ | giltig sein. | ||
+ | Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1868. | ||
(L. 5.) Pilhal m. p. (L. 8.) Gervay m. p. (L. 5.) v. Tschudi m. p. | (L. 5.) Pilhal m. p. (L. 8.) Gervay m. p. (L. 5.) v. Tschudi m. p. | ||
− | + | So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses | |
− | So haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Vertrages und des dazu gehörigen Schlussprotokolles dieselben gutgeheissen und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen. | + | Vertrages und des dazu gehörigen Schlussprotokolles dieselben gutgeheissen |
− | Zu dessen" Bestätiguug haben Wir die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und selber Unser kaiserliches und königliches Insiegel beidrucken lassen. | + | und genehmigt, und versprechen auch mit Unserem |
− | + | kaiserlichen und königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, | |
+ | dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten | ||
+ | und beobachten zu lassen. | ||
+ | Zu dessen" Bestätiguug haben Wir die gegenwärtige Urkunde | ||
+ | eigenhändig unterzeichnet, und selber Unser kaiserliches und königliches | ||
+ | Insiegel beidrucken lassen. | ||
1868 291 | 1868 291 | ||
− | So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am zwanzigsten des Monates December, im Jahre des Heiles 1868, Unserer Reiche im einundzwanzigsten. | + | So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am |
+ | zwanzigsten des Monates December, im Jahre des Heiles 1868, | ||
+ | Unserer Reiche im einundzwanzigsten. | ||
Franz Joseph m. | Franz Joseph m. | ||
Graf Beust m. p. | Graf Beust m. p. | ||
− | + | Im Auftrage Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät: | |
− | Im Auftrage Seiner kaiserl. und königl. Apostolischen Majestät: Maximilian Freiherr rou Gagern m. p., k. u. k. Hof- und Ministeriatrath | + | Maximilian Freiherr rou Gagern m. p., |
+ | k. u. k. Hof- und Ministeriatrath |