Bearbeiten von «1868 Postvertrag CH-AT»
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− | + | Postvertrag vom 15. Juli 1868 zwischen Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, zugleich in Vertretung des souveränen Fürstenthumes Liechtenstein einerseits, und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Abgeschlossen zu Wien am 15. Juli 1868. Von Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 20. December 1868, und in den beiderseitigen Rateficationen zu Wien ausgewechselt am 1. Februar 1869. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich: König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn, | |
thun kund und bekennen hiermit: | thun kund und bekennen hiermit: | ||
Zeile 423: | Zeile 423: | ||
beanstanden. | beanstanden. | ||
− | == Artikel 16 | + | == Artikel 16. == |
− | |||
+ | Fahrpostsendungen. | ||
Zur Fahrpost gehören: | Zur Fahrpost gehören: | ||
die gewöhnlichen Packete, | die gewöhnlichen Packete, | ||
Zeile 432: | Zeile 432: | ||
die Sendungen mit Postvorschuss. | die Sendungen mit Postvorschuss. | ||
− | == Artikel 17 | + | == Artikel 17. == |
− | |||
+ | Zollverhältnisse. | ||
Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen | Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen | ||
die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten | die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten | ||
Zeile 445: | Zeile 445: | ||
bestimmten Strafen. | bestimmten Strafen. | ||
− | == Artikel 18 | + | == Artikel 18. == |
− | |||
+ | Portoberechnung. | ||
Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen | Die Fahrpostsendungen zwischen den Postgebieten der hohen | ||
vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders, | vertragschliessenden Tlieile können, nach der Wahl des Absenders, | ||
Zeile 469: | Zeile 469: | ||
Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen. | Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen. | ||
− | == Artikel 19 | + | == Artikel 19. == |
− | |||
+ | Begleitadressen. | ||
Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden | Die den Fahrpostsendungen reglementsmässig beizugebenden | ||
Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. | Begleitadreseen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. | ||
Zeile 478: | Zeile 478: | ||
ausnahmsweise überschritten wird. | ausnahmsweise überschritten wird. | ||
− | == Artikel 20 | + | == Artikel 20. == |
− | |||
+ | Postvorschüsse. | ||
Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis | Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis | ||
zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten | zur Höhe von 75 Gulden, wenn die Aufgabe in deu beiden Staatsgebieten | ||
Zeile 504: | Zeile 504: | ||
Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes | Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postansalt des Aufgabeortes | ||
zurückgesandt werden. | zurückgesandt werden. | ||
− | Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: poste restante. | + | Dieses gilt auch von den Vorschusssendungen mit dem Vermerk: |
+ | poste restante. | ||
− | |||
+ | Seite 7 | ||
+ | |||
+ | |||
+ | == Artikel 21. == | ||
+ | |||
+ | Bestellung der Fahrpostsendungen durch Expressen. | ||
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk | Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk | ||
auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die | auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, dass die | ||
Zeile 516: | Zeile 522: | ||
einen besonderen Boten zuzustellen. | einen besonderen Boten zuzustellen. | ||
− | == Artikel 22 | + | == Artikel 22. == |
− | |||
+ | Gewährleistung bei der Fahrpost. | ||
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die | Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die | ||
Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten | Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmässig eingelieferten | ||
Zeile 593: | Zeile 599: | ||
Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung | Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung | ||
unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung | unbeanständet übernommen hat, und weder die Ablieferung | ||
− | an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen | + | an die Adressaten noch auch in den betreffenden Fällen die nute |
+ | |||
+ | |||
+ | Seite 8 | ||
+ | |||
+ | |||
+ | anständete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen | ||
vermag. | vermag. | ||
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische | Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die schweizerische | ||
Zeile 603: | Zeile 615: | ||
selbst massgebend sind. | selbst massgebend sind. | ||
− | == Artikel 23 | + | == Artikel 23. == |
− | |||
+ | Portofreiheit. | ||
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst | Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten geniesst | ||
die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche | die Correspondenz in reinen Staatsdienstangelegenheiten, welche | ||
Zeile 621: | Zeile 633: | ||
Verkehre vorkommen. | Verkehre vorkommen. | ||
− | == Artikel 24 | + | == Artikel 24. == |
− | |||
+ | Anwendbarkeit des Vertrages auf das Fürstenthum Liechtenstein. | ||
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen | Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen sollen | ||
in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume | in gleicher Weise auch für die Postanstalten im Fürstenthume | ||
Liechtenstein giltig sein. | Liechtenstein giltig sein. | ||
− | == Artikel 25 | + | == Artikel 25. == |
− | |||
+ | Generals brechnung. | ||
Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre | Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre | ||
soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem | soll zwischen dem k. k. Handelsministerium in Wien und dem | ||
Zeile 646: | Zeile 658: | ||
werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen. | werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen. | ||
− | == Artikel 26 | + | == Artikel 26. == |
− | |||
+ | Ausführungsreglement. | ||
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen | Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen | ||
zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages | zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages | ||
Zeile 664: | Zeile 676: | ||
8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. | 8. die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen. | ||
− | == Artikel 27 | + | == Artikel 27. == |
− | |||
+ | Schlussbestimmungen. | ||
Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit. | Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann beiderseits nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag noch bis ultimo August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinknnft vom 23. April 1852, sowie der Postvertrag zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. April desselben Jahres ausser Wirksamkeit. | ||