Bearbeiten von «Datei:15er-Strubel-halbierung-Geneve18610621.jpg»
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Strubel-Halbierung zu 7 1/2 Rp. | Strubel-Halbierung zu 7 1/2 Rp. | ||
1857, 24B4.d. karminrot MICHEL FF 17-19-6. DFO V, Berner Druckperiode. | 1857, 24B4.d. karminrot MICHEL FF 17-19-6. DFO V, Berner Druckperiode. | ||
− | Sehr seltene | + | Sehr seltene Strubel-Halbierung auf taxierter Streiband-Vorderseite GENEVE 21 JUNI 61 7 S (AW Gr. 116) nach PRUNTRUT. |
− | Anerkannte | + | Anerkannte Teilfrnakatur auf dekorativer Streifband-Vorderseite mit interessanter Nachtaxierung. |
− | Taxerklärung: | + | Taxerklärung: tarifperiode 01.01.1852 - 30.06.1862 |
Da die Streifbandeinlage fehlt, ist eine abschliessende Interpretation nicht möglich. | Da die Streifbandeinlage fehlt, ist eine abschliessende Interpretation nicht möglich. | ||
− | Wahrscheinlich ist die folgende Taxen-Erklärung: Das Striefband enthielt ein Buch ( | + | Wahrscheinlich ist die folgende Taxen-Erklärung: Das Striefband enthielt ein Buch (Drucksache) welches der Autor (bzw. Verlag) einem grossen personenkreis ls "Hommage de l'auteur" (vgl. Text über der Adresse) zustellte. Aufgrund der 7 1/2 Rp. Frnakatur durfte das gewicht der Drucksache zwischen 8 bis 32 Lot (125 bis 500 Gramm) gelegen haben (=3. Drucksachen gewichtsstufe). Hierfür das das Posttaxen-Gesetz ab dem 21. Exemplar eine moderierte Taxe von 7 1/2 Rappen (Hälfte der ordentlichen Taxe von 15 Rappen für die ersten 20 Exemplare) für Sendungen in der 1. und 2. Briefkreis (bis 10 Wegstunden = 48 Km) vor. |
− | Die Postweg-Distanz Genf - Puntrut betrug jedoch 43 | + | Die Postweg-Distanz Genf - Puntrut betrug jedoch 43 Wegstunden. Der moderierte Tarif (der 3. gewichtsstufe). |
− | Für diesen 3. | + | Für diesen 3. Briefkreis (über 10 Wegstunden) kostete 15 Rappen. Somit fehlten noch 7 1/2 Rappen. |
Dieser Fehlbetrag wurde zu lasten des Empfängers zuerst auf 5 Rappen ab-, später auf 10 Rappen aufgerundet. | Dieser Fehlbetrag wurde zu lasten des Empfängers zuerst auf 5 Rappen ab-, später auf 10 Rappen aufgerundet. | ||
− | Gemäss klarer Weisung der Postverwaltung waren solche Markenteilungen aber nicht zulässig (vgl. Vermerk unter | + | Gemäss klarer Weisung der Postverwaltung waren solche Markenteilungen aber nicht zulässig (vgl. Vermerk unter der marke "timbre nul") Für Drucksachen galt zudem ein Vorauszahlungs-Obligatorium. |
− | Nicht (oder nicht genügend frankierte) | + | Nicht (oder nicht genügend frankierte) Drucksachen wurden zwar trotzdem befördert, jedoch zum Tarif der briefpost. Diese hättein unserem Fall 60 Rappen betragen (=Mindest Fahrpost-Taxe für Brief ab 5 1/2 bis 32 Lot über eine Distanz von mehr als 40 Wegstunden) -> vgl. Strubel Handbuch 2005, Seite 534. |