Bearbeiten von «Empfangsschein»

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In der Schweiz wurden die ersten Regelungen über die Haftung von Verlust einer der Post anvertrauten Sendung oder Beschädigung einer solchen, in Art.12 und Art.13 des Bundesgesetzes über das Postregal vom 2. Brachmonat 1849 festgehalten. Danach hatte die Postverwaltung für den Verlust oder die Beschädigung der Ihr anvertrauter Wertbriefe oder Wertpackete Schadensersatz zu leisten.  
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Postverwaltungen haften für den Verlust oder die Beschädigung bestimmter ihr anvertrauter Sendungen. In der Schweiz wurden die ersten Regelungen in Art.12 und Art.13 des Bundesgesetzes über das postregal vom 2. Brachmonat 1849 festgehalten. Danach hatte die Postverwaltung für den verlust oder die beschädigung der Ihr anvertrauter Wertbriefe oder Wertpackete Schadensersatz zu leisten. Die Höhe der Entschädigung richtete sich nach dem eingeschriebenen Wert der Sendung. Darüber hinaus leistete die post dem Aufgeber einen Entschädigung von 10 Fr., falls die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebenen Schriftpacketes mit oder ohne Wertangabe um mehr als einen Posttag verspätete bzw. wenn bei rekommandierten Packeten oder geldern eine Verspätung von mehr als zwei Tagen eintrat.
Die Höhe der Entschädigung richtete sich nach dem eingeschriebenen Wert der Sendung. Darüber hinaus leistete die Post dem Aufgeber einen Entschädigung von 10 Fr., falls die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebenen Schriftpacketes mit oder ohne Wertangabe um mehr als einen Posttag verspätete bzw. wenn bei rekommandierten Packeten oder Geldern eine Verspätung von mehr als zwei Tagen eintrat.
 
  
 
[[Kategorie:Postformulare]]
 
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