Fahrpost: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | <br>'''Art. 9''' Für Pakete und Geldsendungen wird im Jnnern der Schweiz, für je 5 Wegstunden | ||
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+ | Werthstücken von je 50 Franken des Werthes, eine Transportgebühr von 1 Rappen | ||
+ | berechnet. Die Entfernungen werden nach der kürzesten Poststrasse von dem Aufgabepostbüro bis zum Abgabepostbüro bemessen. | ||
+ | Der Bundesrath ist ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um bis zu | ||
+ | einer bestimmten Summe Baarzahlungen (envois à découvert) durch die Post | ||
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+ | <br>'''Art. 10''' Zu dieser Transporttaxe wird auf jedes Poststück eine Einschreibegebühr | ||
+ | von je 5 Rappen für jeden Briefkreis hinzugerechnet. | ||
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+ | <br>'''Art. 11''' Jeder Bruchtheil unter fünf Stunden wird für volle fünf Stunden, jeder | ||
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+ | fünfzig Franken für volle fünfzig Franken berechnet. Jeder Bruchtheil unter fünf Rappen | ||
+ | wird für volle fünf Rappen ergänzt. | ||
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+ | <br>'''Art. 12''' Werthstücke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach | ||
+ | dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxiert. | ||
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+ | wenn auch der Betrag nach obiger Berechnung sich nicht so hoch beläuft, sind | ||
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+ | |für eine Entfernung von 10 bis 25 Std. | ||
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+ | |für eine Entfernung von 25 bis 40 Std. | ||
+ | | 30 Rp. | ||
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+ | |für eine Entfernung über 40 Std. | ||
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+ | <br>'''Art. 14''' Für den Transport von Paketen und Geldsendungen auf Alpenpässen kann | ||
+ | der ordentliche Tarif durch eine angemessene Taxe erhöht werden. | ||
+ | <br>(Anmerkung zu Art. 14: Die Erhöhung ist vor dem 1. Januar 1852 nicht geregelt und | ||
+ | findet offiziell auch nicht statt.) | ||
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Version vom 17. Mai 2012, 16:50 Uhr
Fahrpost, so wurde früher die Packetpost genannt. Ein weiterer Zusatzdienst der Fahrpost waren die Nachnahmebriefe ab 50.- sFr. diese mussten von der Fahrpost eingenommen werden. Im Dienstreglement vom 17. Herbstmonat 1849 heisst es:
Abschnitt 3
Briefe
Gegenstände der Briefpost
Art. 23 Gegenstände der Briefpost sind:
a) Briefe ohne Wert
b) Rekommandierte (chargierte) Briefe
c) Briefe mit Postnachnahme bis Fr. 20.-
Abschnitt 4
Pakete und Geldsendungen (Fahrpoststücke)
Art. 45 Gegenstände der Fahrpost (Fahrpoststücke) sind:
a) Alle Gewichtsstücke (Waaren, Pakete etc.) mit oder ohne angegebenen Werth,
insofern sie den Transportvorschriften entsprechen.
b) Alle Sendungen von Geldern, Papiervaloren und sonstige Gegenstände von in
Zahlen angegebenem Werthe.
Art. 47 Aufgabe.
Alle einzuschreibenden Fahrpoststücke sind den betreffenden Bureaux an die mit
der Annahme betrauten Beamten abzugeben, welche auf Verlangen des Rufgebers
gegen eine Gebühr von 5 Rappen einen Aufgabschein auszustellen haben. In dem
Scheine ist die Adresse der Rufgeber und der Werth des Stückes anzugeben, und,
falls kein Werth deklarirt worden, die Bemerkung beizufügen: "ohne Werthangabe".
Inhaltsverzeichnis
- 1 Reglement und Tarif vom 1.Oktober 1849
- 2 Reglement und Tarif vom 1.Januar 1852
- 3 Reglement und Tarif vom 1.Januar 1858
- 4 Reglement und Tarif vom 1.Februar 1860
- 5 Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862
- 6 Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870
- 7 Reglement und Tarif ab 1.September 1876
- 8 Reglement und Tarif ab 1.Oktober 1884
- 9 Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893
- 10 Reglement und Tarif ab 1.März 1898
Reglement und Tarif vom 1.Oktober 1849
Im schweizerischen Taxentarif vom 1. Oktober 1849 kommen gemäß Bundesgesetz vom 4. Juni 1849 folgende Artikel
zur Anwendung:
Art. 9 Für Pakete und Geldsendungen wird im Jnnern der Schweiz, für je 5 Wegstunden
und von jedem Pfund des Gewichtes, oder bei Geldsendungen und anderen
Werthstücken von je 50 Franken des Werthes, eine Transportgebühr von 1 Rappen
berechnet. Die Entfernungen werden nach der kürzesten Poststrasse von dem Aufgabepostbüro bis zum Abgabepostbüro bemessen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um bis zu
einer bestimmten Summe Baarzahlungen (envois à découvert) durch die Post
bewerkstelligen zu lassen.
Art. 10 Zu dieser Transporttaxe wird auf jedes Poststück eine Einschreibegebühr
von je 5 Rappen für jeden Briefkreis hinzugerechnet.
Im ersten Briefkreis | 5 Rp. |
Im zweiten Briefkreis | 10 Rp. |
Im dritten Briefkreis | 15 Rp. |
Im vierten Briefkreis | 20 Rp. |
Art. 11 Jeder Bruchtheil unter fünf Stunden wird für volle fünf Stunden, jeder
Bruchtheil eines Pfundes wird für ein ganzes Pfund und jeder kleinere Betrag als
fünfzig Franken für volle fünfzig Franken berechnet. Jeder Bruchtheil unter fünf Rappen
wird für volle fünf Rappen ergänzt.
Art. 12 Werthstücke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach
dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxiert.
Art. 13 Als niederste Gesamttaxe für ein Poststück, die jedenfalls zu entrichten ist,
wenn auch der Betrag nach obiger Berechnung sich nicht so hoch beläuft, sind
festgesetzt:
für eine Entfernung bis auf 10 Std. | 10 Rp. |
für eine Entfernung von 10 bis 25 Std. | 20 Rp. |
für eine Entfernung von 25 bis 40 Std. | 30 Rp. |
für eine Entfernung über 40 Std. | 40 Rp. |
Art. 14 Für den Transport von Paketen und Geldsendungen auf Alpenpässen kann
der ordentliche Tarif durch eine angemessene Taxe erhöht werden.
(Anmerkung zu Art. 14: Die Erhöhung ist vor dem 1. Januar 1852 nicht geregelt und
findet offiziell auch nicht statt.)
Reglement und Tarif vom 1.Januar 1852
Reglement und Tarif vom 1.Januar 1858
Reglement und Tarif vom 1.Februar 1860
Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862
Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870
Reglement und Tarif ab 1.September 1876
Reglement und Tarif ab 1.Oktober 1884
Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893