Fahrpost: Unterschied zwischen den Versionen
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RĂŒegg, Emil; Eidgenössische Fahrpost, WerkstĂŒcke- und Nachnahmetarife gĂŒltig bis 1907 | RĂŒegg, Emil; Eidgenössische Fahrpost, WerkstĂŒcke- und Nachnahmetarife gĂŒltig bis 1907 |
Version vom 17. Mai 2012, 17:26 Uhr
Fahrpost, so wurde frĂŒher die Packetpost genannt. Ein weiterer Zusatzdienst der Fahrpost waren die Nachnahmebriefe ab 50.- sFr. diese mussten von der Fahrpost eingenommen werden. Im Dienstreglement vom 17. Herbstmonat 1849 heisst es:
Abschnitt 3
Briefe
GegenstÀnde der Briefpost
Art. 23 GegenstÀnde der Briefpost sind:
a) Briefe ohne Wert
b) Rekommandierte (chargierte) Briefe
c) Briefe mit Postnachnahme bis Fr. 20.-
Abschnitt 4
Pakete und Geldsendungen (FahrpoststĂŒcke)
Art. 45 GegenstĂ€nde der Fahrpost (FahrpoststĂŒcke) sind:
a) Alle GewichtsstĂŒcke (Waaren, Pakete etc.) mit oder ohne angegebenen Werth,
insofern sie den Transportvorschriften entsprechen.
b) Alle Sendungen von Geldern, Papiervaloren und sonstige GegenstÀnde von in
Zahlen angegebenem Werthe.
Art. 47 Aufgabe.
Alle einzuschreibenden FahrpoststĂŒcke sind den betreffenden Bureaux an die mit
der Annahme betrauten Beamten abzugeben, welche auf Verlangen des Rufgebers
gegen eine GebĂŒhr von 5 Rappen einen Aufgabschein auszustellen haben. In dem
Scheine ist die Adresse der Rufgeber und der Werth des StĂŒckes anzugeben, und,
falls kein Werth deklarirt worden, die Bemerkung beizufĂŒgen: "ohne Werthangabe".
Inhaltsverzeichnis
- 1 Reglement und Tarif vom 1.Oktober 1849
- 2 Reglement und Tarif vom 1.Januar 1852
- 3 Reglement und Tarif vom 1.Januar 1858
- 4 Reglement und Tarif vom 1.Februar 1860
- 5 Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862
- 6 Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870
- 7 Reglement und Tarif ab 1.September 1876
- 8 Reglement und Tarif ab 1.Oktober 1884
- 9 Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893
- 10 Reglement und Tarif ab 1.MĂ€rz 1898
- 11 Quellen
Reglement und Tarif vom 1.Oktober 1849
Im schweizerischen Taxentarif vom 1. Oktober 1849 kommen gemÀà Bundesgesetz vom 4. Juni 1849 folgende Artikel
zur Anwendung:
- Art. 9 FĂŒr Pakete und Geldsendungen wird im Jnnern der Schweiz, fĂŒr je 5 Wegstunden und von jedem Pfund des Gewichtes, oder bei Geldsendungen und anderen WerthstĂŒcken von je 50 Franken des Werthes, eine TransportgebĂŒhr von 1 Rappen berechnet. Die Entfernungen werden nach der kĂŒrzesten Poststrasse von dem AufgabepostbĂŒro bis zum AbgabepostbĂŒro bemessen. Der Bundesrath ist ermĂ€chtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um bis zu einer bestimmten Summe Baarzahlungen (envois Ă dĂ©couvert) durch die Post bewerkstelligen zu lassen.
- Art. 10 Zu dieser Transporttaxe wird auf jedes PoststĂŒck eine EinschreibegebĂŒhr von je 5 Rappen fĂŒr jeden Briefkreis hinzugerechnet.
Im ersten Briefkreis 5 Rp. Im zweiten Briefkreis 10 Rp. Im dritten Briefkreis 15 Rp. Im vierten Briefkreis 20 Rp.
- Art. 11 Jeder Bruchtheil unter fĂŒnf Stunden wird fĂŒr volle fĂŒnf Stunden, jeder Bruchtheil eines Pfundes wird fĂŒr ein ganzes Pfund und jeder kleinere Betrag als fĂŒnfzig Franken fĂŒr volle fĂŒnfzig Franken berechnet. Jeder Bruchtheil unter fĂŒnf Rappen wird fĂŒr volle fĂŒnf Rappen ergĂ€nzt.
- Art. 12 WerthstĂŒcke werden in der Regel nach dem Werthe, wenn sich aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxiert.
- Art. 13 Als niederste Gesamttaxe fĂŒr ein PoststĂŒck, die jedenfalls zu entrichten ist, wenn auch der Betrag nach obiger Berechnung sich nicht so hoch belĂ€uft, sind festgesetzt:
fĂŒr eine Entfernung bis auf 10 Std. 10 Rp. fĂŒr eine Entfernung von 10 bis 25 Std. 20 Rp. fĂŒr eine Entfernung von 25 bis 40 Std. 30 Rp. fĂŒr eine Entfernung ĂŒber 40 Std. 40 Rp.
- Art. 14 FĂŒr den Transport von Paketen und Geldsendungen auf AlpenpĂ€ssen kann der ordentliche Tarif durch eine angemessene Taxe erhöht werden.
(Anmerkung zu Art. 14: Die Erhöhung ist vor dem 1. Januar 1852 nicht geregelt und findet offiziell auch nicht statt.)
Reglement und Tarif vom 1.Januar 1852
Reglement und Tarif vom 1.Januar 1858
Der Fahrposttarif ab 1. Januar 1858 sieht im Prinzip wie der VorgÀnger vom
1. Januar 1852 aus, allerdings werden hier die Strecken fĂŒr die TaxzuschlĂ€ge auf
den AlpenpĂ€ssen drastisch gekĂŒrzt. Dazu heisst es:
Taxzuschlag auf AlpenpÀssen
Von allen FahrpoststĂŒcken, sowie von dem Ăbergewicht des GepĂ€ckes der Reisenden,
wenn diese GegenstĂ€nde ĂŒber einen der AlpenpĂ€sse zwischen
- Berisal - Simplon (Simplon)
- Hospital - Airolo (St. Gotthard)
- Hinterrhein - Bernhardin (Bernhardin)
- SplĂŒgen - Campodolcino (SplĂŒgen)
gefĂŒhrt werden, ist statt der ordentlichen Taxe die Taxe der nĂ€chstfolgenden höheren Stufe zu erheben.
Ebenfalls werden die Adressbriefe anders behandelt:
- § 28 Adressbriefe zu Fahrpostsendungen, welche das Gewicht von einem Loth nicht ĂŒbersteigen, gleichzeitig mit der betreffenden Sendung aufgeben werden, und weder Gelder noch irgend welchen Werthgegenstand enthalten, sind nicht mit Porto zu belegen.
- § 29 FĂŒr Adressbriefe, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, ist die ordentliche Taxe nach §22 zu erheben.
Nachnahme
Nicht ganz einig gehen dann die Bestimmungen, sowohl die Briefpost als die Fahrpost
betreffend, in
- § 31 BriefpostgegenstĂ€nde und FahrpoststĂŒcke können unter folgenden Bedingungen
mit Nachnahmen belastet versandt werden:
- a) Das Maximum des Betrags der Nachnahmen ist bei BriefpostgegenstĂ€nden auf 30 Fr., bei FahrpoststĂŒcken auf 300 Fr. festgesetzt.
- b) Alle Sendungen mit Nachnahmen mĂŒssen bei der Aufgabe frankirt werden. Der Versender kann die PostgebĂŒhren dem Hauptbetrage der Nachnahme beifĂŒgen, hat jedoch dieselben sogleich bei der Aufgabe zu entrichten.
- c) Ausser der Frankatur wird bei der Aufgabe eine Provision von 1 %der nachzunehmenden Summe, sowie eine GebĂŒhr von 10 Rp. fĂŒr den Empfangsschein bezogen.
Das Minimum der Provision ist auf 10 Rp. festgesetzt, bei Nachnahmen unter dem
Betrag von Fr. 6 ist die Ausstellung eines Empfangscheines nicht erforderlich.
Reglement und Tarif vom 1.Februar 1860
Reglement und Tarif vom 16.Juni 1862
Reglement und Tarif ab 1.Januar 1870
Reglement und Tarif ab 1.September 1876
Reglement und Tarif ab 1.Oktober 1884
Reglement und Tarif ab 1.Juli 1893
Reglement und Tarif ab 1.MĂ€rz 1898
Quellen
RĂŒegg, Emil; Eidgenössische Fahrpost, WerkstĂŒcke- und Nachnahmetarife gĂŒltig bis 1907