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In der Schweiz wurden die ersten Regelungen ĂŒber die Haftung von Verlust einer der Post anvertrauten Sendung oder BeschĂ€digung einer solchen, in Art.12 und Art.13 des Bundesgesetzes ĂŒber das Postregal vom 2. Brachmonat 1849 festgehalten. Danach hatte die Postverwaltung fĂŒr den Verlust oder die BeschĂ€digung der Ihr anvertrauter Wertbriefe oder Wertpackete Schadensersatz zu leisten.
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Die Höhe der EntschĂ€digung richtete sich nach dem eingeschriebenen Wert der Sendung. DarĂŒber hinaus leistete die Post dem Aufgeber einen EntschĂ€digung von 10 Fr., falls die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebenen Schriftpacketes mit oder ohne Wertangabe um mehr als einen Posttag verspĂ€tete bzw. wenn bei rekommandierten Packeten oder Geldern eine VerspĂ€tung von mehr als zwei Tagen eintrat.
  
 
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Aktuelle Version vom 2. Januar 2013, 16:43 Uhr

In der Schweiz wurden die ersten Regelungen ĂŒber die Haftung von Verlust einer der Post anvertrauten Sendung oder BeschĂ€digung einer solchen, in Art.12 und Art.13 des Bundesgesetzes ĂŒber das Postregal vom 2. Brachmonat 1849 festgehalten. Danach hatte die Postverwaltung fĂŒr den Verlust oder die BeschĂ€digung der Ihr anvertrauter Wertbriefe oder Wertpackete Schadensersatz zu leisten. Die Höhe der EntschĂ€digung richtete sich nach dem eingeschriebenen Wert der Sendung. DarĂŒber hinaus leistete die Post dem Aufgeber einen EntschĂ€digung von 10 Fr., falls die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebenen Schriftpacketes mit oder ohne Wertangabe um mehr als einen Posttag verspĂ€tete bzw. wenn bei rekommandierten Packeten oder Geldern eine VerspĂ€tung von mehr als zwei Tagen eintrat.