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Postverwaltungen haften fĂŒr den Verlust oder die BeschĂ€digung bestimmter ihr anvertrauter Sendungen. In der Schweiz wurden die ersten Regelungen in Art.12 und Art.13 des Bundesgesetzes ĂŒber das postregal vom 2. Brachmonat 1849 festgehalten. Danach hatte die Postverwaltung fĂŒr den verlust oder die beschĂ€digung der Ihr anvertrauter Wertbriefe oder Wertpackete Schadensersatz zu leisten. Die Höhe der EntschĂ€digung richtete sich nach dem eingeschriebenen Wert der Sendung. DarĂŒber hinaus leistete die post dem Aufgeber einen EntschĂ€digung von 10 Fr., falls die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebenen Schriftpacketes mit oder ohne Wertangabe um mehr als einen Posttag verspĂ€tete bzw. wenn bei rekommandierten Packeten oder geldern eine VerspĂ€tung von mehr als zwei Tagen eintrat.
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In der Schweiz wurden die ersten Regelungen ĂŒber die Haftung von Verlust einer der Post anvertrauten Sendung oder BeschĂ€digung einer solchen, in Art.12 und Art.13 des Bundesgesetzes ĂŒber das Postregal vom 2. Brachmonat 1849 festgehalten. Danach hatte die Postverwaltung fĂŒr den Verlust oder die BeschĂ€digung der Ihr anvertrauter Wertbriefe oder Wertpackete Schadensersatz zu leisten.  
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Die Höhe der EntschĂ€digung richtete sich nach dem eingeschriebenen Wert der Sendung. DarĂŒber hinaus leistete die Post dem Aufgeber einen EntschĂ€digung von 10 Fr., falls die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebenen Schriftpacketes mit oder ohne Wertangabe um mehr als einen Posttag verspĂ€tete bzw. wenn bei rekommandierten Packeten oder Geldern eine VerspĂ€tung von mehr als zwei Tagen eintrat.
  
 
[[Kategorie:Postformulare]]
 
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Aktuelle Version vom 2. Januar 2013, 16:43 Uhr

In der Schweiz wurden die ersten Regelungen ĂŒber die Haftung von Verlust einer der Post anvertrauten Sendung oder BeschĂ€digung einer solchen, in Art.12 und Art.13 des Bundesgesetzes ĂŒber das Postregal vom 2. Brachmonat 1849 festgehalten. Danach hatte die Postverwaltung fĂŒr den Verlust oder die BeschĂ€digung der Ihr anvertrauter Wertbriefe oder Wertpackete Schadensersatz zu leisten. Die Höhe der EntschĂ€digung richtete sich nach dem eingeschriebenen Wert der Sendung. DarĂŒber hinaus leistete die Post dem Aufgeber einen EntschĂ€digung von 10 Fr., falls die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes oder eingeschriebenen Schriftpacketes mit oder ohne Wertangabe um mehr als einen Posttag verspĂ€tete bzw. wenn bei rekommandierten Packeten oder Geldern eine VerspĂ€tung von mehr als zwei Tagen eintrat.