Eilsendung Sitzende Helvetia 1862-1882: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | || Gewicht/Zuschlag || Rayon || 1.9.1871 || 1.9.1876 || Bemerkungen | ||
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+ | || bis 15g || Nahverkehr || -.05 || -.05 || | ||
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+ | || bis 15g || Fernverkehr || -.10 || -.10 || | ||
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+ | || 16-250g || Nahverkehr || -.10 || -.10 || | ||
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+ | || 16-250g || Fernverkehr || -.20 || -.20 || | ||
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+ | || Charge || Nachverkehr || -.05 || - || Briefe bis 250g | ||
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+ | || Charge || Fernverkehr || -.10 || - || Briefe bis 250g | ||
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+ | || Charge || - || - || -.10 || Briefe bis 250g | ||
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+ | || Express || bis 1/4 Stunden || -.30 || -.30 || | ||
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* 1 Gewichtsstufe bis 15gr. zu 10 Rp. | * 1 Gewichtsstufe bis 15gr. zu 10 Rp. | ||
* 2 Gewichtsstufe 15-250gr. zu 20 Rp. | * 2 Gewichtsstufe 15-250gr. zu 20 Rp. |
Version vom 13. März 2015, 17:48 Uhr
Express Zustellung Im November 1867 beschloss der Bundesrat, mit Wirkung ab Januar 1868 die Expresszustellung von Briefen im Inland einzuführen.
Diese Neuerung hat man schon acht Monate später dahingehend erweitert, dass die Eilzustellung auch für andere Brief- und Fahrpostgegenstände sowie für Sendungen nach Deutschland und Österreich möglich wurde.
Gleichzeitig liess man die anfänglich obligatorische Rekommandierung (Charge) wieder fallen.
- Bundebeschluss vom 22.11.1867 über die Expressszustellungen [1] PDF
- Bundebeschluss vom 17.6.1868 über die Expressszustellungen [2] PDF
- Instruktion zum Bundesbeschluss über Expresszsutellungen vom 31.1.1869 [3] PDF
Solche Postsendungen mussten mit dem Vermerk «durch Expressen oder per Eilboten» versehen werden; Bezeichnungen wie «eiligst» oder «beförderlichst», die man manchmal auf Korrespondenzen sieht, bewirkten keine Zustellung durch Eilboten. Die Express-Zustellgebühren konnten sowohl vom Absender, als auch vom Empfänger bezahlt werden und betrugen zusätzlich 3o Rappen für die Zustellung innerhalb einer Distanz von einer Viertelstunde oder 1,2 Kilometer vom Postbüro des Bestimmungsortes. Grössere Entfernungen kosteten 5o Rappen für jede halbe Stunde, und bei Distanzen über zwei Stunden erfolgte die Bestellung durch Staffetten, bei einer Gebühr von einem Franken je halbe Stunde. Für Nachtbedienung wurde jeweils die doppelte Taxe verlangt. Ferner war vorgeschrieben, dass eine Eilsendung bei einer Viertelstunden-Distanz innert 4o, später gar nur 3o Minuten zu bestellen sei.
Gemäss einer Weisung mussten ab 1. September 1868 diese Zuschlagstaxen auf einem sogenannten Express-Bestellzeddel in Marken gedeckt werden. Das erklärt, warum Belege von Eilsendungen selten zu sehen sind; mit Ausnahme jener der ersten acht Monate tragen nur die in den Briefkasten gelegten und richtig frankierten Sendungen die volle Expresstaxe. Häufiger trifft man normal frankierte Briefe mit der richtigen Express-Bezeichnung, auf denen Papierreste von den durch die Post zu Kontrollzwecken wieder entfernten Expressscheinen sichtbar sind. Aber auch von diesen Formularen sind nur wenige Exemplare erhalten geblieben.
Briefe die nach dem 1.9.1868 das Expressporto auf dem Umschlag, statt wie vorgeschrieben auf dem Expressbestellzeddel haben, sind vermutlich Briefkasteneinwürfe, diese sollten jedoch von der Post mit Boite gekennzeichnet sein. Eine Ausnahme könnte ein Postwageneinwurf sein.
Inhaltsverzeichnis
Vor Postgesetzt für Express Briefe
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Vermerke auf dem Brief:
- Charegzuschlag 10 Rp. = 5 Sgr.
- Exprssszuschlag 2 1/2 Sgr wurden beim Empfänger erhoben.
Tarif 1.1.1868 - 31.8.1871
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Briefe
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Express Bestellzeddel
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Tarif 1.9.1871 - 31.8.1876
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Briefe
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Express Bestellzedell
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Tarif 1.9.1876 - 31.10.1884
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- 1 Gewichtsstufe bis 15gr. zu 10 Rp.
- 2 Gewichtsstufe 15-250gr. zu 20 Rp.
- Charegzuschlag 20 Rp.
- Exprssszuschlag 30 Rp.
Briefe
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Express Bestellzedell
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Tarif 1.11.1884-30.11.1891
1. Gewichtsstufe = bis 15 gr.
Briefe
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Depechen / Telegramme
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Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der Schweiz
Bestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der üblichen Expressbestellung Sonderformen existierten.
Solche Sonderformen waren
- die Expressbestellung über weitere Entfernungen (sog. Entfernungs- oder Distanzzuschlag)
- die Bestellung per Expressen zur Nachtzeit
und dies mit jeweils separaten Gebührensätzen.
Nachfolgend wird der Themenkomplex umfassend aufgearbeitet. Wörtlich wiedergegebene Zitate sind kursiv gedruckt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang nur die Briefpost; für die Paketpost galten ähnliche Bestimmungen.
1. Regelungen bis 31. August 1919
Nach dem Vorbild Deutschlands und Österreich/Ungarns führte die Schweizer Bundespost ab dem 1. Januar 1868 die Möglichkeit cin, dem Empfänger Briefe auch auf beschleunigtem Weg, d.h. per Express zustellen zu lassen. Im Postamtsblatt Nr. 49 vom 22. November 1867 heisst es hierzu:
1. Versender, welche verlangen, dass ein Brief sogleich nach Ankunft am Bestimmungsorte dem Adressaten besonders zugeteilt werde, haben den Brief zu rekommandieren und auf der Adresse wörtlich die Bezeichnung: «durch Expressen» auf der linken Seite anzubringen.» ...
3. Expreßbestellung: Die Expreßbestellung ist von Seite des Postbüreaus des Bestimmungsortes unverzüglich nach Eintreffen des Gegenstandes zu jeder Stunde des Tages oder der Nacht zu besorgen, wenn auf der Adresse nicht ausdrücklich etwas Anderes vorgeschrieben ist. Der Expreßbrief muß, von der Ankunft der Sendung an gerechnet, wenn die Wohnung des Adressaten nicht über 1/4 Stunde entfernt gelegen ist, binnen spätestens 40 Minuten an denselben bestellt werden. Die Vertragung muß durch einen besonderen Boten erfolgen. Das Postbüreau der Bestimmung fügt dem Expreßbriefe einen Empfangschein bei, auf welchem dasselbe die genau Zeit der Abfertigung des Expressen und der Adressat die genaue Zeit des Empfangs durch seine Unterschrift zu bescheinigen hat.
5. Taxen: Nebst der gesetzlichen Taxe der rekommandierten Briefe wird eine Expreßgebühr von 30 Rappen berechnet, wenn die Wohnung des Adressaten von dem bestellenden Postbüreau nicht über eine Viertelstunde entfernt ist; bei größeren Entfernungen beträgt die Expreßgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchtheile davon 50 Rp.
Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist.
Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die Expreßgebühr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen, letzteren Fall wird der Betrag der Expreßgebühr vom Postbiireau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere für die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung für ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, änderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate später, ab dem 1. September 1868 wie folgt:
- Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen
- Aufhebung des Rekommandationszwangs
- Zulässigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn.
- Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, «Während der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzüglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fällt.»
- Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spätestens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten).
- Die Frankierung der Expressgebühren hat stets auf der Rückseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen.
- Bleibt die Bezahlung der Expressgebühr (und evtl. anderer Taxen) dem Empfänger überlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken.
- Die doppelte Expressgebühr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet
- vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens
- vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Die Expreßtaxe der Nachtzeit wird angewendet, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragungszeit in diejenigen Stunden fallen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Nachtzeit angesehen werden.
Quellen
- F. Winterstein, P. Feser und A. Müller ; Über die Frankaturen der Sitzenden Helvetia gezähnt.
- Tarifefreak; Postgeschichte
- Robert Fürbeth, CPhH; Der Entfernungs und Nachtzuschlag bei Expressendungen in der Schweiz. SBZ 9/2011
- Bundebeschluss vom 22.11.1867 über die Expressszustellungen [4] PDF
- Bundebeschluss vom 17.6.1868 über die Expressszustellungen [5] PDF
- Instruktion zum Bundesbeschluss über Expresszsutellungen vom 31.1.1869 [6] PDF
Suchbegriffe
Postsendung (Eilbrief, Eilkarte, Eilpaket, Express), die mit der schnellsten Postverbindung befördert wird.