Desinfektion: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. Oktober 2020, 11:53 Uhr

Seuchen und ansteckende Krankheiten beeintrĂ€chtigen seit jeher den reibungslosen Verkehr. Da der wirkliche Übertragungsweg der Krankheiten lange Zeit unbekannt war.diensten unteranderem QuarantĂ€ne fĂŒr Reisende und die Desinfektion von Postsendungen als Abwehrmassnahme.

So war auch das Postwesen von Turn und Taxis von solchen EinschrĂ€nkungen betroffen. Beispielsweise befahl Kaiser Karl VI im Zuge der Pesthepidemie in SĂŒdfrankreich 1720


Briefe

gezeichnet Desinfektionsbriefe
1831 Hamburg nach LĂŒbeck, seltener San.St Desinfektionsstempel.
uxhavener Quarantaine Siegel A.C.T. Meier Dr.
1831 San.St Fingerhut auf RĂŒckseite
1926- TĂŒrkei nach Belgien mit Desinfektionsstempels 'NETTO DI FUORA E SPORCO DI DENTRO' .
Brief 20.8.1865 ĂŒber Italien nach Rom mit Desinfizierungsstempel "NETTA DENTRA E FUORO".
NoImage.JPG

1866 Pest

1919 - 1922 Maul und Klauenseuche

Desinfektion von Personen und GegenstÀnden: Da der Erreger der Maul- und Klauenseuche (das MKS-Virus) sÀureempfindlich ist, lÀsst er sich mithilfe von Zitronen- oder AmeisensÀure oder auch Formaldehyd deaktivieren. Hilfreich sind dabei beispielsweise DesinfektionsbÀder oder Matten.

Desinfizierte Post wÀhrend der Maul- und Klauenseuche / Artikel von Reinahrd Stutz

Die Maul- und Klauenseuche durchzog die Schweiz von 1918 bis 1921 mit regionalen Höhepunkten. WĂ€hrend des Ersten Weltkrieges suchte diese Seuche Europa heim, dabei blieb die Schweiz nicht verschont; der Seuchenzug ging in mehreren Wellen hauptsĂ€chlich durch die Kantone Aargau, Bern, GraubĂŒnden, Soiothurn und Tessin. Allein 1919 zahlte der Bund ĂŒber 2,44 Millionen Franken an EntschĂ€digungen an die Kantone. Die Weiterverbreitung suchte man durch Desinfektions-Massnahmen zu verhindern. In einigen Amtsbezirken im Kanton Bern wurde auch das Postgut einbezogen. Eine postgeschichtliche Aufarbeitung fand bis heute nicht statt. Ein Aufruf zur Bearbeitung in der BBZ 3/2000 blieb ohne Echo. (2) Dank UnterstĂŒtzung durch die Leiterin des Postarchives und Ihrer Mitarbeiterin (Frau Bazak und Frau Burri) wurden dem Verfasser aus den Kreispostakten (Postkreises Bern) die noch vorhandene Archivalien zugĂ€nglich gemacht. An dieser Stelle sei diese UnterstĂŒtzung, im Namen aller Interessierten, nochmals verdankt. Bundesgesetze zur BekĂ€mpfung von Tierseuchen Zur BekĂ€mpfung von Tierseuchen bestanden Bundesgesetze ĂŒber polizeiliche Massregeln mit den entsprechenden Vollziehungsverordnungen von 1872, 1873 und 1886, die 1917 in ein neues Bundesgesetz ĂŒberfĂŒhrt wurden. Der Bundesrat erliess am 18. August 1914 einen Beschluss betreffend besondere Massnahmen zur BekĂ€mpfung der Maul- und Klauenseuche. Dieser Beschluss wurde am 18. Juni 1920 aufgehoben. Als Ersatz kam die vom 30. August 1920 datierte neue Vollziehungsverprdnung zum Bundesgesetz betreffend die BekĂ€mpfung von Tierseuchen. Über Massnahmen im Postverkehr konnten keine Hinweise gefunden werden. VerfĂŒgungen der Postverwaltung Bis 1919 sind keine VerfĂŒgungen oder Weisungen betreffend Tierseuchen bekannt. Die Postverwaltung erliess aber VerfĂŒgungen (1900-1911) zum SchĂŒtze gegen Cholera und Pest, wenn Gefahr drohte. Der erste Hinweis zu Seuchen findet sich in der Postordnung (A1) von 1925, §103 (Seite 175): „BeschrĂ€nkung und Aufhebung der Zustellung: Ist die Vertragung wegen Ungangbarkeit der Wege oder aus irgend einem anderen Grund, z.B. wegen Seuchen, mit besonderen Schwierigkeiten oder mit Gefahr verbunden, so kann sie eingestellt werden. Von einer solchen Verfugung hat die Postverwaltung dem Gemeindevorstand unter Darlegung der GrĂŒnde Kenntnis zu geben." Die Oberpostdirektion reagierte erst eine Jahr nach Ausbruch der Seuche mit einem Schreiben an die Kreispostdirektionen. Aus dem damaligen Rundschreiben der Oberpostdirektion (OPD) an die Kreispostdirektionen (KPD) vom 24. September 1920 geht hervor: