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(Eilsendung Sitzende Helvetia 1862-1882)
(Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der Schweiz)
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== Artikel zum Thema ==
 
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=== [[Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der Schweiz]] ===
 
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Bestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der üblichen Expressbestellung Sonderformen existierten. Solche Sonderformen waren - die Expressbestellung über weitere Entfernungen (sog. Entfernungs- oder Distanzzuschlag) - die Bestellung per Expressen zur Nachtzeit und dies mit jeweils separaten Gebührensätzen. Nachfolgend wird der Themenkomplex umfassend aufgearbeitet. Wörtlich wiedergegebene Zitate sind kursiv gedruckt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang nur die Briefpost; für die Paketpost galten ähnliche Bestimmungen. nungen beträgt die Expreßgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchtheil 50 Rp. Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist. Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die Expreßgebühr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen, letzteren Fall wird der Betrag der Expreßgebühr vom Postbiireau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere für die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung für ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, änderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate später, ab dem 1. September 1868 wie folgt: - Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen - Aufhebung des Rekommandationszwangs - Zulässigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn. - Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, «Während der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzüglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fällt.» - Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spätestens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten). - Die Frankierung der Expressgebühren hat stets auf der Rückseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen. - Bleibt die Bezahlung der Expressgebühr (und evtl. anderer Taxen) dem Empfänger überlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken. - Die doppelte Expressgebühr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet - vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens - vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
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Bestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der üblichen Expressbestellung Sonderformen existierten. Solche Sonderformen waren - die Expressbestellung über weitere Entfernungen (sog. Entfernungs- oder Distanzzuschlag) - die Bestellung per Expressen zur Nachtzeit und dies mit jeweils separaten Gebührensätzen. Nachfolgend wird der Themenkomplex umfassend aufgearbeitet. Wörtlich wiedergegebene Zitate sind kursiv gedruckt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang nur die Briefpost; für die Paketpost galten ähnliche Bestimmungen.  
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nungen beträgt die Expreßgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchtheil 50 Rp. Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist.  
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Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die Expreßgebühr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen, letzteren Fall wird der Betrag der Expreßgebühr vom Postbüreau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere für die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung für ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, änderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate später,  
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ab dem 1. September 1868 wie folgt:  
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* Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen  
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* Aufhebung des Rekommandationszwangs  
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* Zulässigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn.  
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* Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, «Während der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzüglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fällt.»  
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* Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spätestens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten).  
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* Die Frankierung der Expressgebühren hat stets auf der Rückseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen.  
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* Bleibt die Bezahlung der Expressgebühr (und evtl. anderer Taxen) dem Empfänger überlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken.  
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* Die doppelte Expressgebühr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet  
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* vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens  
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* vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
  
 
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Version vom 10. März 2015, 09:44 Uhr

Eilsendungen in der Vorphilatelie

Eilsendung Sitzende Helvetia 1862-1882

1 Jan 1868 wurde per Bundesbeschluss die Versandart Express eingeführt.

  • Tarif 1.1.1868 - 31.8.1871
  • Tarif 1.9.1871 - 31.8.1876
  • Tarif 1.9.1876 - 31.10.1884

Eilsendung Stehende Helvetia 1882-1924

Eilsendung UPU 1900

Artikel zum Thema

Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der Schweiz

Bestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der üblichen Expressbestellung Sonderformen existierten. Solche Sonderformen waren - die Expressbestellung über weitere Entfernungen (sog. Entfernungs- oder Distanzzuschlag) - die Bestellung per Expressen zur Nachtzeit und dies mit jeweils separaten Gebührensätzen. Nachfolgend wird der Themenkomplex umfassend aufgearbeitet. Wörtlich wiedergegebene Zitate sind kursiv gedruckt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang nur die Briefpost; für die Paketpost galten ähnliche Bestimmungen.

nungen beträgt die Expreßgebühr für jede halbe Stunde oder Bruchtheil 50 Rp. Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzügliche Bestellung durch Stafetten, für welche die Gebühr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist.

Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die Expreßgebühr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu überlassen, letzteren Fall wird der Betrag der Expreßgebühr vom Postbüreau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom Träger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere für die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung für ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, änderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate später,

ab dem 1. September 1868 wie folgt:

  • Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen
  • Aufhebung des Rekommandationszwangs
  • Zulässigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn.
  • Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, «Während der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzüglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fällt.»
  • Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spätestens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten).
  • Die Frankierung der Expressgebühren hat stets auf der Rückseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen.
  • Bleibt die Bezahlung der Expressgebühr (und evtl. anderer Taxen) dem Empfänger überlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken.
  • Die doppelte Expressgebühr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet
  • vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens
  • vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

Suchbegriffe

Postsendung (Eilbrief, Eilkarte, Eilpaket, Express), die mit der schnellsten Postverbindung befördert wird.


Quellen

  • Winterstein, Feser, Müller; Über die Frankaturen der Sitzenden Helvetia gezähnt
  • Valko, Georges; Über die Frankaturen 1882 - 1907