Eilsendung

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Eilsendungen in der Vorphilatelie

Eilsendung Sitzende Helvetia 1862-1882

1 Jan 1868 wurde per Bundesbeschluss die Versandart Express eingefĂŒhrt.

  • Tarif 1.1.1868 - 31.8.1871
  • Tarif 1.9.1871 - 31.8.1876
  • Tarif 1.9.1876 - 31.10.1884

Eilsendung Stehende Helvetia 1882-1924

Zu Beginn des Jahres 1904 verfĂŒgte die Post, dass die Vorausbezahlung der Expressbestellung kĂŒnftig nicht mehr auf dem Express-Bestellschein, sondern auf der Sendung selbst mittels Marken zu erfolgen habe (VerfĂŒgung Nr. 8 v. 23. Januar 1904). Um die Jahrhundertwende nahm die Anzahl der Expresssendungen sprunghaft zu, sodass der Dienst von der Post in dieser Form zu weiterhin konstanten Preisen nicht mehr geleistet werden konnte. Die Postverwaltung sah sich daher gezwungen, die Expressbestellung zu rationalisieren. Dies fĂŒhrte zu Beginn des Jahres 1905 zur versuchsweisen Zentralisierung des Expressbestelldiensts in ZĂŒrich und St. Gallen. Hierzu wurden die Brief-und PakettrĂ€gerbĂŒros zusammengelegt und besondere Eildienststellen mit eigens besoldetem Zustellpersonal eingerichtet. Im Zuge dieser Massnahmen gab die Postverwaltung bekannt, dass die Expresszustellung zwischen 10.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens nur noch dann zu erfolgen habe, wenn der Absender dies auf der Adresse mit dem Vermerk «auch nachts zu bestellen» ausdrĂŒcklich verlangte oder wenn ein Auftrag des EmpfĂ€ngers vorlag, dass ihm Expresssendungen zu jeder Nachtzeit in sein Haus zugestellt werden sollten. Ferner war die Nacht-Expressbestellung in all den FĂ€llen geboten, in denen die EmpfĂ€nger in Hotels oder Gasthöfen nĂ€chtigten, d.h. die Gefahr bestand, dass der EmpfĂ€nger bei Zustellung zur Tageszeit bereits abgereist war. Im Laufe des Jahres 1908 folgte die Ausdehnung des zentralisierten Expressbestelldiensts auf die StĂ€dte Basel, Genf und Solothurn. Weitere StĂ€dte folgten. (Anmerkung: ab Juni 1906 wurde fĂŒr alle Orte, in denen die Expressbestellung mit besonderem Boten erfolgte und die ExpressbestellgebĂŒhren der Postkasse zufielen, keine Expresszettel mehr ausgefertigt. Eventuell vorn Adressaten zu beziehende ExpressgebĂŒhren mussten in den

Eilsendung UPU 1900

Artikel zum Thema

Der Entfernungs- und Nachtzuschlag bei Expresssendungen in der Schweiz

Bestandteil jeder postgeschichtlichen Sammlung, die Portostufen und Versendungsarten thematisiert, ist die Dokumentation von Expressbelegen. Kaum beachtet wird dabei jedoch, dass neben der ĂŒblichen Expressbestellung Sonderformen existierten. Solche Sonderformen waren

  • die Expressbestellung ĂŒber weitere Entfernungen (sog. Entfernungs- oder Distanzzuschlag)
  • die Bestellung per Expressen zur Nachtzeit und dies mit jeweils separaten GebĂŒhrensĂ€tzen.

Nachfolgend wird der Themenkomplex umfassend aufgearbeitet. Wörtlich wiedergegebene Zitate sind kursiv gedruckt. Behandelt wird in diesem Zusammenhang nur die Briefpost; fĂŒr die Paketpost galten Ă€hnliche Bestimmungen.


nungen betrĂ€gt die ExpreßgebĂŒhr fĂŒr jede halbe Stunde oder Bruchtheil 50 Rp. Bei Entfernungen von mehr als zwei Stunden geschieht die unverzĂŒgliche Bestellung durch Stafetten, fĂŒr welche die GebĂŒhr von je 1 Franken von der halben Stunde oder Bruchtheil zu bezahlen ist.

Wird die Bestellung zu Nachtzeit erfordert, so ist jeweilen das Doppelte der gewöhnlichen Taxe zu bezahlen. Die Brieftaxe muß mittelst Frankomarken vorausbezahlt werden. Dagegen ist freigestellt, die ExpreßgebĂŒhr im voraus zu zahlen oder deren Zahlung dem Adressaten zu ĂŒberlassen, letzteren Fall wird der Betrag der ExpreßgebĂŒhr vom PostbĂŒreau auf dem begleitenden Empfangschein ausgesetzt und vom TrĂ€ger bei dem Adressaten bezogen.... Diese Bestimmungen sind teilweise ungenau, was die korrekte Behandlung betraf, und bedurften einer weiteren Konkretisierung, insbesondere fĂŒr die Fragestellung, welche Zeiten im Detail als Nachtzeiten zu behandeln waren. Aus diesem Grund, aber auch, um die Expressbestellung fĂŒr ein breiteres Publikum attraktiver zu gestalten, Ă€nderte die Postverwaltung die Bedingungen neun Monate spĂ€ter,

ab dem 1. September 1868 wie folgt:

  • Die Expressbestellung wird auf alle Arten von Postsendungen ausgedehnt, d.h. auch auf Drucksachen, Pakete und Geldanweisungen
  • Aufhebung des Rekommandationszwangs
  • ZulĂ€ssigkeit des Expressversands in die deutschen Staate-und nach Österreich/Ungarn.
  • Die Expressbestellung findet in der Poststelle des Bestimmungsortes nach Ankunft zu jeder Stunde statt, WĂ€hrend der Nacht findet die Expreßbestellung ebenfalls unverzĂŒglich statt, wenn die Ankunft in die Dienststunden fĂ€llt.
  • Vom Augenblick der Ankunft an muss der Gegenstand, wenn die Wohnung des Adressaten nicht mehr als eine Viertelstunde entfernt ist, spĂ€testens innerhalb von 30 Minuten zugestellt sein (bisher 40 Minuten).
  • Die Frankierung der ExpressgebĂŒhren hat stets auf der RĂŒckseite des Bestellscheins (Formular 242) zu erfolgen.
  • Bleibt die Bezahlung der ExpressgebĂŒhr (und evtl. anderer Taxen) dem EmpfĂ€nger ĂŒberlassen, sind die zu erhebenden Taxen auf dem Bestellschein zu vermerken.
  • Die doppelte ExpressgebĂŒhr wird berechnet: «... wenn die Bestellung zur Nachtzeit stattzufinden hat. Als Nachtzeit wird betrachtet
    • vom 1. Mai bis 1. September: die Zeit von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens
    • vom 1. September bis Ende April einschließlich: die Zeit von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

Suchbegriffe

Postsendung (Eilbrief, Eilkarte, Eilpaket, Express), die mit der schnellsten Postverbindung befördert wird.


Quellen

  • Winterstein, Feser, MĂŒller; Über die Frankaturen der Sitzenden Helvetia gezĂ€hnt
  • Valko, Georges; Über die Frankaturen 1882 - 1907